‚
(2) Über Rechtsbehelfe gegen Verfahrensentscheidungen eines Prüfers/
einer Prüferin oder des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entscheidet
der Prüfungsausschuss.
8 22
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Dienstblatt
der Hochschulen des Saarlandes in Kraft.
Saarbrücken, 8. September 2000
Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. Günter Hönn