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stand versetzten Professor/Professorin, Honorarprofessor/Honorarprofessorin,
Privatdozenten/Privatdozentin oder außerplanmäßigen Professor/
Professorin der Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät II oder in der
Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät II kooptierten Professor/Professorin
vergeben werden.
(4) Das Thema der Diplomarbeit und der Zeitpunkt der Ausgabe sind durch
eine gemeinsame schriftliche Mitteilung des zuständigen Hochschullehrers
und des Kandidaten/der Kandidatin beim Prüfungssekretariat aktenkundig
zu machen. Die Diplomarbeit muss spätestens drei Monate, nachdem die
Zulassungsvoraussetzungen nach 8 17 erfüllt sind, begonnen werden.
(5) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt bei einem physikalischen
Studienschwerpunkt neun Monate, ihr geht eine Vorbereitungs- und
Einarbeitungszeit von drei Monaten voraus. Die Bearbeitungszeit für die
Diplomarbeit beträgt bei einem ingenieurwissenschaftlichen Studienschwerpunkt
sechs Monate. Die Bearbeitungszeit kann in begründeten
Ausnahmefällen verlängert werden, höchstens jedoch um insgesamt drei
Monate. Über eine Verlängerung entscheidet der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(6) Das Thema der Diplomarbeit kann von dem Kandidaten/der Kandidatin
nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit
zurückgegeben werden.
(7) Die Diplomarbeit ist fristgerecht in vier Exemplaren beim Prüfungssekretariat
einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht eingereicht, gilt sie als mit „nicht
ausreichend” bewertet. Bei Einreichung der Arbeit hat der Kandidat/die
Kandidatin schriftlich zu versichern, dass er/sie die Arbeit selbstständig
verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel
benutzt hat.
(8) Die Diplomarbeit wird in der Regel von zwei Prüfern/Prüferinnen bewertet.
Die Person, die nach Absatz 2 das Thema der Diplomarbeit festgelegt
hat, ist zum Prüfer/zur Prüferin zu bestellen. Ein Prüfer/eine Prüferin muss
Professor/Professorin der Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät Il
sein.
(9) Die Diplomarbeit muss innerhalb von drei Monaten bewertet werden.
(10) Weichen die beiden Bewertungen der Diplomarbeit um mehr als 1,0
ab, sind sie aber mindestens „ausreichend“, so ist ein weiterer Professor/
eine weitere Professorin der Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät II
als Prüfer/Prüferin zu bestellen.