Full text : 2000 (0044)

(3) Auf Beschluss des Fakultätsrats der Naturwissenschaftlich-Technischen
 Fakultät II können weitere Lehrveranstaltungen als Wahlpflichtfächer
 zugelassen werden.

8 17
Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomarbeit
Die Zulassung zur Diplomarbeit setzt voraus:

den Abschluss der berufpraktischen Tätigkeit von insgesamt 13
Wochen, nachzuweisen durch eine Bescheinigung des/der Beauftragten
 für die berufspraktische Tätigkeit,
2. die erfolgreiche Teilnahme am physikalisch-elektrotechnischen
Praktikum im Umfang von mindestens 12 SWS, nachzuweisen durch
mindestens 36 unbenotete Leistungspunkte,
3. bei ingenieurwissenschaftlichem Studienschwerpunkt den erfolgreichen
Abschluss einer Studienarbeit aus dem Gebiet eines ingenieurwissenschaftlichen
 Pflichtfaches oder eines Wahlpflichtfaches des Studienschwerpunktes,
 nachzuweisen durch 15 benotete Leistungspunkte,
die erfolgreiche Teilnahme an allen Pflichtfachprüfungen nach 8 16
Abs. 2 Nr. 1,
5. den Erwerb von 12 benoteten Leistungspunkten aus Wahlpflichtfächern
des gewählten Studienschwerpunktes nach 8 16 Abs. 2 Nr. 2,
6. die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar aus dem Bereich eines
Pflicht- oder Wahlpflichtfaches des gewählten Studienschwerpunktes,
nachzuweisen durch drei unbenotete Leistungspunkte.

1.

8 18
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine wissenschaftliche Arbeit, die unter Anleitung
ausgeführt wird. Sie soll zeigen, dass der Kandidat/die Kandidatin in der
Lage ist, in einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Gebiet Mikround
 Nanostrukturen nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und
die Ergebnisse verständlich darzulegen.

(2) Die Diplomarbeit kann auch in englischer Sprache oder mit Zustimmung
 des Prüfungsausschusses in einer anderen Fremdsprache verfasst
werden.

(3) Das Thema der Diplomarbeit kann von jedem/jeder für den Bereich des
jeweiligen Studienschwerpunktes zuständigen Professor/Professorin,
Hochschuldozenten/Hochschuldozentin. entpflichteten oder in den Ruhe-
            
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