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(3) Das Zeugnis enthält die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen, die
jeweilige Anzahl der Leistungspunkte, das jeweilige Fachsemester, in dem
die Leistungspunkte erworben worden sind, sowie bei Prüfungsleistungen
die Namen der Prüfer/Prüferinnen und die Fach- und Teilfachnoten. Es enthält
außerdem die Gesamtanzahl der Leistungspunkte und die Gesamtnote.
(4) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht abgeschlossen und wird das Studium in
diesem Studiengang nicht fortgesetzt, so wird auf Antrag des Kandidaten/
der Kandidatin von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein
Bescheid über die bis dahin erbrachten Leistungen mit Angaben entsprechend
Absatz 3, erteilt, der erkennen lässt, dass die Diplom-Vorprüfung
nicht abgeschlossen ist.
IH. Diplomprüfung
8 14
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt voraus:
1. die Nachweise nach 8 10 Abs. 1,
2. das Zeugnis über die bestandene Diplom-Vorprüfung im Studiengang
Mikro- und Nanostrukturen an der Universität des Saarlandes oder den
Nachweis gleichwertiger Prüfungsleistungen.
(2) Ist die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Mikro- und Nanostrukturen
an der Universität des Saarlandes noch nicht abgeschlossen, kann der
Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag des Kandidaten/der Kandidatin
eine vorläufige Zulassung zur Diplomprüfung aussprechen. Sie berechtigt
dazu, sich jeweils einmal den Prüfungen in Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern
nach 8 16 Abs. 2 zu unterziehen, in der Regel nicht dagegen
zum Erbringen weiterer Prüfungsleistungen oder dazu, die Diplomarbeit zu
beginnen.
8 15
Anmeldung und Zulassungsverfahren
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung wird mit der Anmeldung
zur ersten Fach- oder Teilfachprüfung gestellt.
(2) Der Antrag ist schriftlich beim Prüfungssekretariat zu stellen. Dem Antrag
sind beizufügen: