Full text : 2000 (0044)

Il. Diplom-Vorprüfung

8 10
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung setzt voraus:
—- das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder einer einschlägigen
fachgebundenen Hochschulreife oder
— ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle
als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder
— eine fachgebundene Studienberechtigung nach 8 82 Abs. 5 UG.

(2) Die Zulassung zu den Teilfachprüfungen in Höhere Mathematik für Ingenieure
 1 bis IV sowie Theoretische Physik I,!1 nach 8 12 Abs. 2 setzt die
erfolgreiche Teilnahme an den zugehörigen Übungen, nachzuweisen
durch je einen Schein. voraus.

(3) Die Zulassung zur letzten Fachprüfung oder Teilfachprüfung nach 8 12
Abs. 2 setzt voraus, dass 24 Leistungspunkte zum physikalisch-elektrotechnischen
 Grundpraktikum erworben worden sind, sowie die Bescheinigung
 über den Abschluss der Grundpraxis der berufspraktischen
Tätigkeit von mindestens 6 Wochen vorliegt.

811
Anmeldung und Zulassungsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung wird mit der
Anmeldung zur ersten Fach- oder Teilfachprüfung gestellt.

(2) Der Antrag ist schriftlich beim Prüfungssekretariat zu stellen. Dem Antrag
 sind beizufügen:

1. die Nachweise über das Vorliegen der in $ 10 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

2. das Studienbuch oder entsprechende Unterlagen,
3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat/die Kandidatin bereits eine
Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Mikround
 Nanostrukturen oder eine gleichwertige Prüfung an einer Universität
 oder einer gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik
Deutschland endgültig nicht bestanden hat. oder ob er/sie sich in einem
schwebenden Zulassunas- oder Prüfunasverfahren befindet.

(3) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss oder in dessen
Auftrag der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
            
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