Full text : 2000 (0044)

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einmal wiederholt werden. Eine nicht bestandene Prüfung, die Teil der
Diplomprüfung ist, kann nach dem Prüfungszeitraum des 11. Fachsemesters
 in der Regel nur noch einmal wiederholt werden.

(3) Zur Notenverbesserung kann eine bestandene Fachprüfung der Diplom-Vorprüfung
 bis zum Ende des Prüfungszeitraums des 6. Fachsemesters
und eine bestandene Fachprüfung der Diplomprüfung bis zum Ende des
Prüfungszeitraums des 11. Fachsemesters jeweils einmal wiederholt werden.


(4) Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch für eine Teilfachprüfung.


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Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studien- und Prüfungsleistungen in verwandten Studiengängen an
einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik
 Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
Die Diplom-Vorprüfung in demselben Studiengang wird ohne Gleichwertigkeitsprüfung
 anerkannt.

(2) Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden
anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Bei der Anerkennung
von Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs
des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz
 und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen
 sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften
 zu beachten.

(3) Für Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien
 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die entsprechenden
 Leistungspunkte und die Noten — soweit die Notensysteme
vergleichbar sind — zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung
 in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren
 Notensystemen werden Studien- und Prüfungsleistungen in
Form unbenoteter Leistungspunkte anerkannt. Im Zeugnis der Diplom-Vorprüfung
 ‚und der Diplomprüfung ist die Anerkennung extern erbrachter
Studien- und Prüfunasleistungen kenntlich zu machen.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein
Rechtsanspruch auf Anerkennung. Der Kandidat/die Kandidatin hat die für
die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Wenn hinreichende
            
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