294
56
Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen
Prüfern/Prüferinnen festgesetzt. Genügt die Prüfungsleistung für das
Bestehen der Prüfung, wird sie mit einer der folgenden Noten bewertet:
1 = sehr gut
2 = gut
3 = befriedigend
4 = ausreichend
= eine hervorragende Leistung,
= eine überdurchschnittliche Leistung,
= eine durchschnittliche Leistung,
= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen
genügt.
Zur differenzierten Bewertung können durch Erniedrigen oder Erhöhen der
Note um 0,3 Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7 und 4,3 sind
dabei ausgeschlossen. Bei nicht bestandener Prüfung wird die Prüfungsleistuna
bewertet mit:
5 = nicht ausreichend.
(2) Bei der Zusammenfassung von Teilfachprüfungen zu einer Fachprüfung
wird eine Fachnote gebildet. Aus den Fachnoten der Diplom-Vorprüfung
und denen der Diplomprüfung, zusammen mit der Note der Diplomarbeit,
wird jeweils eine Gesamtnote gebildet. In diesen Fällen wird jeweils
das mit den Leistungspunkten der Prüfungsleistungen und — im Fall der
Diplomprüfung —- mit den Leistungspunkten der Diplomarbeit gewichtete
arithmetische Mittel gebildet. Bei diesen Mittelwerten wird nur die erste
Stelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt. Die so gebildeten
Noten lauten bei einem Mittelwert:
bis 1,5 : sehr gut,
von 1,6 bis 2,5 : gut,
von 2,6 bis 3,5 : befriedigend,
von 3.6 bis 4.0 : ausreichend.
57
Prüfungszeitbegrenzung und Wiederholung von Prüfungen
(1) Eine Fachprüfung der Diplom-Vorprüfung, die bis zum Prüfungszeitraum
des 6. Semesters und eine Fachprüfung der Diplomprüfung, die bis
zum Prüfungszeitraum des 11. Fachsemesters nicht erstmals unternommen
worden ist, gilt als nicht bestanden.
(2) Eine nicht bestandene Prüfung, die Teil der Diplom-Vorprüfung ist, kann
nach dem Prüfungszeitraum des 6. Fachsemesters in der Regel nur noch