Po
nis wird dem Kandidaten/der Kandidatin im Anschluss an die Prüfung
bekannt gegeben und beim Prüfungssekretariat aktenkundig gemacht.
(6) Bei mündlichen Prüfungen können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse
Studierende desselben Faches als Zuhörende zugelassen werden,
sofern der Kandidat/die Kandidatin einverstanden ist. Diese Zulassung
erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Ergebnisses.
(7) Schriftliche Prüfungen werden unter Aufsicht durchgeführt. Sie dauern,
abhängig vom Umfang der zugehörigen Lehrveranstaltungen, mindestens
zwei und höchstens vier Stunden. Sie werden in der Regel von zwei Prüfern/Prüferinnen
bewertet. Die Ergebnisse werden innerhalb eines Monats
nach der Prüfung den Kandidaten/Kandidatinnen bekannt gegeben und
beim Prüfungssekretariat aktenkundig gemacht.
(8) Prüfungsleistungen können in englischer Sprache erbracht werden. Bei
Einvernehmen aller an der Prüfung Beteiligten können auch weitere
Fremdsprachen zugelassen werden.
(9) Macht ein Kandidat/eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,
dass er/sie wegen ständiger gesundheitlicher Behinderung nicht in
der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen
Form zu erbringen, soll der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
gestatten, dass gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form
erbracht werden.
(10) Auf Antrag ermöglicht der Prüfungsausschuss die Inanspruchnahme
der gesetzlichen Mutterschutzfristen, der Fristen des Erziehungsurlaubs
und der Erfüllung von Familienpflichten (Erziehung eines minderjährigen
Kindes sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger).
(11) Studienleistungen, durch die unbenotete Leistungspunkte erworben
werden, bestehen in der erfolgreichen Teilnahme an Wahlpflichtfachveranstaltungen
sowie an Praktika. Die Anzahl der Leistungspunkte beträgt bei
Praktika das Dreifache der Anzahl der Semesterwochenstunden.
(12) Die Bedingungen für die Vergabe der Leistungspunkte werden zu
Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung festgelegt, insbesondere wie
Ergebnisse aus Leistungskontrollen in Übungen auf die zu erbringende
Prüfungsleistung angerechnet werden.
(13) Eine bestimmte Prüfungs- oder Studienleistung führt höchstens einmal
zum Erwerb von Leistungspunkten, auch wenn sie mehrmals erbracht
wird