Full text : 2000 (0044)

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(4) Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
 Soweit sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie
durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur
Verschwiegenheit zu verpflichten.

S
Prüfungen und Prüfungsleistungen

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(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus mehreren Fachprüfungen. Die
Diplomprüfung besteht aus mehreren Fachprüfungen und der Diplomarbeit.


(2) Eine Fachprüfung bezieht sich in der Regel auf den Inhalt einer Lehrveranstaltung,
 die ein Semester dauert, und findet in einem Zeitraum statt,
der sich bis zum Beginn der Vorlesungszeit des darauffolgenden Semesters
 erstreckt (Prüfungszeitraum). Bezieht sich eine Fachprüfung auf den
Inhalt mehrerer Lehrveranstaltungen der Dauer eines Semesters, so kann
sie in Form mehrerer Teilfachprüfungen durchgeführt werden, die jeweils in
dem entsprechenden Prüfungszeitraum stattfinden.

(3) Durch eine bestandene Fach- oder Teilfachprüfung werden benotete
Leistungspunkte entsprechend dem European Credit Transfer System
(ECTS) erworben. Ihre Anzahl beträgt das Anderthalbfache der Anzahl der
Semesterwochenstunden der Vorlesung oder Vorlesung mit Übungen.
Durch Studienleistungen müssen außerdem in beiden Studienabschnitten
unbenotete Leistunaspunkte erworben werden.

(4) Eine Fach- oder Teilfachprüfung findet als mündliche oder als schriftliche
 Prüfung statt. Anforderungen, Form und Dauer werden zu Beginn
jeder Lehrveranstaltung festgelegt, soweit nicht in dieser Prüfungsordnung
geregelt. Prüfungstermine sollen den Kandidaten/Kandidatinnen so früh
wie möglich bekannt gegeben werden, spätestens jedoch vier Wochen im
Voraus. Kandidaten/Kandidatinnen melden sich zu einer Prüfung bis zwei
Wochen vor deren Termin an.

(5) Mündliche Prüfungen werden vor zwei Prüfern/Prüferinnen oder vor
einem Prüfer/einer Prüferin in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers/
einer sachkundigen Beisitzerin abgelegt. Vor der Festsetzung der Note
hört der Prüfer/die Prüferin den Beisitzer/die Beisitzerin. Eine mündliche
Prüfung dauert für jeden Kandidaten/jede Kandidatin etwa 30 Minuten. Die
wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung sind zu protokollieren.
 Das Protokoll wird von den Prüfern/Prüferinnen oder dem Prüfer/
der Prüferin und dem Beisitzer/der Beisitzerin unterschrieben. Das Ergeb-
            
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