Full text : 2000 (0044)

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dienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und der Studienordnung
 und legt die Verteilung der Prüfungsnoten und Gesamtnoten
offen.

(6) Entscheidungen des Prüfungsausschusses über Anträge sind dem/der
jeweils Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Ablehnende Entscheidungen
sind zu begründen. Dem/der Betroffenen ist Gelegenheit zu rechtlichem
Gehör zu geben.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nadsen „as Recht, der Abnahme
 von Prüfungen beizuwohnen.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses ebenso wie die stellvertretenden
 Mitglieder unterliegen der Verschwiegenheit bezüglich aller vertraulichen
 Angelegenheiten des Prüfungsausschusses. Sofern sie nicht im
öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende
zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(9) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Prüfungssekretariat.
Es legt für jeden Kandidaten/jede Kandidatin eine Prüfungsakte an, in der
die Anmeldungen zu Prüfungen und die Bewertungen aller Studien- und
Prüfungsleistungen vermerkt werden.

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Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen

(1) Der Prüfungsausschuss oder in seinem Auftrag der/die Vorsitzende
bestellt die Prüfer/ Prüferinnen und die Beisitzer/Beisitzerinnen.
(2) Zu Prüfern/Prüferinnen sind für das jeweilige Prüfungsgebiet zuständige
 Professoren/ Professorinnen, Hochschuldozenten/Hochschuldozentinnen,
 entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professoren/Professorinnen,
 Honorarprofessoren/Honorarprofessorinnen, Privatdozenten/Privatdozentinnen,
 außerplanmäßige Professoren/Professorinnen sowie in
der Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät II kooptierte Professoren/
Professorinnen zu bestellen. In besonderen Fällen können wissenschaftliche
 Assistenten/Assistentinnen, wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen,
 Lehrbeauftragte für den Bereich des Lehrauftrags und Professoren/
Professorinnen anderer Universitäten oder gleichgestellter Hochschulen
zu Prüfern/Prüferinnen bestellt werden.

(3) Zum Beisitzer/zur Beisitzerin darf nur ein Mitglied der Universität bestellt
 werden, das die Diplomprüfung im Studiengang Mikro- und Nanostrukturen
 an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder eine
gleichwertige Prüfung abageleat hat.
            
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