2
30 —
iV Schlussbestimmungen
8 20 Ungültigkeit einer Prüfung
8 21 Einsicht in die Prüfungsakten, Rechtsbehelfe
8 22 Inkrafttreten
88 20 — 22
|. Allgemeine Bestimmungen
31
Grundsätze
(1) Die Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät II verleiht auf Grund der
in dieser Ordnung geregelten Diplomprüfung die folgenden akademischen
Grade:
1. „Diplom-Physiker” oder „Diplom-Physikerin”
2. „Diplom-Ingenieur” oder „Diplom-Ingenieurin”
Der Studiengang hat im 2. Studienabschnitt einen Schwerpunkt im Bereich
der Physik (physikalischer Studienschwerpunkt) und im Bereich der
Elektrotechnik (ingenieurwissenschaftlicher Studienschwerpunkt). Die
Verleihung des Grades nach Nr.1 oder 2 richtet sich nach der Wahl des
Studienschweropunktes.
(2) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Abschnitt
wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen, der zweite mit der
Diplomprüfung. Sie bildet den berufsaualifizierenden Abschluss des
Studiums.
(3) Durch die Diplomprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat/die Kandidatin
gründliche Fachkenntnisse besitzt, die Zusammenhänge des Faches
überblickt und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Methoden
und Erkenntnissen selbstständig zu arbeiten.
(4) Der Studienerfolg wird studienbegleitend durch den Erwerb von
Leistungspunkten dokumentiert. Sie werden durch Studien- und durch
Prüfungsleistungen erworben (unbenotete und benotete Leistungspunkte).
82
Regelstudienzeit
(1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss der Diplomprüfung beträgt
einschließlich der berufspraktischen Tätigkeit zehn Semester.