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Wiederholung von Prüfungsleistungen
(1) Jede/r Studierende erhält ein Bonuspunktekonto von 6 Punkten für den
ersten Studienabschnitt und ein Bonuspunktekonto von 6 Punkten für den
zweiten Studienabschnitt.
(2) Eine nicht bestandene Prüfungsleistung kann wiederholt werden. Bei
der Anzahl von Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungsleistungen
sind Fehlversuche an anderen Hochschulen anzurechnen. Eine
bestandene Prüfungsleistung kann nicht wiederholt werden.
(3) Bei einer zweiten und jeder weiteren Wiederholung einer Prüfungsleistung
wird von dem Bonuspunktekonto des betreffenden Studienabschnitts
ein Bonuspunkt abgezogen. Zweite und weitere Wiederholungen
von Prüfungsleistungen können nur gemacht werden, solange das Bonuspunktekonto
des betreffenden Studienabschnitts einen entsprechenden
Überschuss aufweist. Ein Übertrag des Bonuspunktekontos eines Studienabschnitts
auf den anderen ist nicht möglich.
(4) Die erste Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfungsleistung wird
in der darauf folgenden vorlesungsfreien -Zeit durchgeführt. Die zweite
Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfungsleistung findet spätestens
ein Jahr nach der nicht bestandenen ersten Wiederholung statt. Wird
innerhalb dieser Frist die betreffende Veranstaltung wieder angeboten, so
kann die zweite Wiederholung zu deren Prüfunasterminen stattfinden.
(5) Zweite und weitere Wiederholungen von nicht bestandenen Aufsichtsarbeiten
werden in der Regel als mündliche Prüfungen durchgeführt. Nicht
bestandene Referate werden in der Regel als Hausarbeiten wiederholt.
(6) Wird eine Prüfungsleistung aus vom Kandidaten/von der Kandidatin zu
vertretenden Gründen nicht innerhalb von zwei Jahren erbracht, entscheidet
der Prüfungsausschuss, ob und unter welchen Auflagen dem Kandidaten/der
Kandidatin die weitere Teilnahme an der Diplom-Vorprüfung
bzw. der Diplomprüfung ermöglicht werden soll.
(7) Eine nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertete Diplomarbeit
kann einmal wiederholt werden. Die Ausgabe eines neuen Themas muss
innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Bewertung beantragt
werden. Wird die Frist aus vom Kandidaten/von der Kandidatin zu vertretenden
Gründen nicht eingehalten, so gilt die Diplomprüfung als insgesamt
nicht bestanden.
(8) Eine insgesamt nicht bestandene Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung
kann nicht wiederholt werden.