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IV. Schlussbestimmungen
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Ungültigkeit einer Prüfung
(1) Hat der Kandidat/die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird
diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so
kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise
für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht
erfüllt, ohne dass der Kandidat/die Kandidatin hierüber täuschen wollte,
und wird diese Tatsache erst nach Aushändigen des Zeugnisses bekannt,
so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der
Kandidat/die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so
entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des saarländischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(3) Dem Kandidaten/der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das unrichtige Zeugnis und die Diplomurkunde sind einzuziehen und
gegebenenfalls zu berichtigen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und
Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des
Zeugnisses ausgeschlossen.
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Einsicht in die Prüfungsakten, Rechtsbehelfe
(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ist
dem Kandidaten/der Kandidatin auf Antrag Einsicht in die ihn/sie betreffenden
Prüfungsakten zu gewähren. Der/die Vorsitzende des
Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Der
Kandidat/die Kandidatin erhält am Ende eines jeden Studienjahres einen
Auszug aus der ihm/sie betreffenden Prüfungsakte, der die bis dahin
erzielten Leistungen mitsamt den Leistungspunkten und Noten enthält.
2) Über Rechtsbehelfe gegen Verfahrensentscheidungen eines Prüfers/
einer Prüferin oder des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entscheidet
der Prüfungsausschuss.