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(5) Der Kandidat/die Kandidatin kann innerhalb einer Frist von zwei
Wochen verlangen, dass eine Entscheidung nach Absatz 4 vom Prüfungsausschuss
überprüft wird. Belastende Entscheidungen nach Absatz 4 sind
dem Kandidaten/der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu
begründen. Dem Kandidaten/der Kandidatin ist die Gelegenheit zu rechtlichem
Gehör zu geben.
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Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen
Prüfern/Prüferinnen festgesetzt. Für die Bewertung der einzelnen
Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
‚sehr gut“ (1):
„gut“ (2):
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt;
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
entspricht:
‚befriedigend“ (3):
‚ausreichend“ (4):
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den
Anforderungen genügt;
‚Nicht ausreichend" (5): eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den
Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung einer Prüfungsleistung können durch
Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 Zwischenwerte
gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3 und 5,3 sind ausgeschlossen.
(2) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend"
(4,0) bewertet worden ist.
(3) Die Gesamtnote wird als gewichteter Mittelwert gebildet, wobei nur die
erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt wird.
Die Gewichtung richtet sich nach den Leistungspunkten. Die Gesamtnote
autet:
Bei einem Durchschnitt bis 1,5:
Dei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5:
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5:
Dei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0:
bei einem Durchschnitt über 4.0:
„sehr gut“,
„gut“,
„befriedigend“,
„ausreichend“,
nicht ausreichend“.