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(4) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn:
1. die in 8 11 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder
2. die Unterlagen unvollständig sind, oder
3. der Kandidat/die Kandidatin eine der in Absatz 2 unter Ziffer 3 genannten
Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.
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Zeugnis
(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird innerhalb von vier
Wochen, nachdem der Erwerb aller nach & 10 erforderlichen Leistungspunkte
beim Prüfungssekretariat aktenkundig ist, ein Zeugnis ausgestellt.
Es ist von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen
und trägt das Datum des Tages, an dem die letzten erforderlichen
Leistungspunkte erworben worden sind.
(2) Das Zeugnis enthält die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen, die
jeweilige Anzahl der Leistungspunkte, das jeweilige Fachsemester in dem
die Leistungspunkte erworben worden sind, sowie bei Prüfungsleistungen
die Namen der Prüfer/Prüferinnen und die Fach- und Teilfachnoten. Es enthält
außerdem die Gesamtanzahl der Leistungspunkte und die Gesamtnote.
(3) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht abgeschlossen und wird das Studium in
diesem Studiengang nicht fortgesetzt, so wird auf Antrag des Kandidaten/
der Kandidatin von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein
Bescheid über die bis dahin erbrachten Leistungen mit Angaben entsprechend
Absatz 2 erteilt.
Ill. Diplomprüfung
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Umfang und Prüfungsverfahren
(1) Zum Bestehen der Diplomprüfung ist der Erwerb von mindestens 156
Leistungspunkten erforderlich, von denen 111 benotet sein müssen.
Erforderlich sind:
9 benotete Leistungspunkte aus einer Fachprüfung zu Vorlesungen mit
Übungen aus Fachgebieten der Informatik,
2. 27 benotete Leistungspunkte aus drei Fachprüfungen zu Vorlesungen
mit Übungen aus Fachgebieten der Elektrotechnik,