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republik Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
Die Diplom-Vorprüfung in demselben Studiengang wird ohne Gleichwertigkeitsprüfung
anerkannt.
(2) Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden
anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Bei der Anerkennung
von Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs
des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz
und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen
sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften
zu beachten.
(3) Für Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien
gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die entsprechenden
Leistungspunkte und die Noten — soweit die Notensysteme vergleichbar
sind — zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung
in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren
Notensystemen werden Studien- und Prüfungsleistungen in
Form unbenoteter Leistungspunkte anerkannt. Im Zeugnis der Diplom-Vorprüfung
und der Diplomprüfung ist die Anerkennung extern erbrachter
Studien- und Prüfungsleistungen kenntlich zu machen.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein
Rechtsanspruch auf Anerkennung. Der Kandidat/die Kandidatin hat die für
die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Wenn hinreichende
Entscheidungsgrundlagen vorgelegt werden, sind auch Voranfragen auf
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen zu entscheiden.
(6) Zuständig für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Prüfungsausschuss oder in seinem Auftrag
der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Vor Entscheidungen
über die Gleichwertigkeit ist ein zuständiger Professor/eine zuständige
Professorin zu hören.
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Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn
der Kandidat/die Kandidatin ohne triftige Gründe zu einem Prüfungstermin
Nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung von der Prüfung zurücktritt.
Eine Studienleistung, die mit der Abgabe einer Arbeit zu einem bestimm-