Full text : 2000 (0044)

BD

(8) Prüfungsleistungen können in englischer Sprache erbracht werden. Bei
Einvernehmen aller an der Prüfung Beteiligten können auch weitere
Fremdsprachen zugelassen werden.

(9) Macht ein Kandidat/eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,
 dass er/sie wegen ständiger gesundheitlicher Behinderung nicht in
der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen
Form zu erbringen, soll der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
gestatten, dass gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form
erbracht werden.

(10) Auf Antrag ermöglicht der Prüfungsausschuss die Inanspruchnahme
der gesetzlichen Mutterschutzfristen, der Fristen des Erziehungsurlaubs
und die Berücksichtigung von Familienpflichten (Erziehung eines minderjährigen
 Kindes sowie die Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen).


(11) Studienleistungen, durch die unbenotete Leistungspunkte erworben
werden können, bestehen in der Teilnahme an Übungen, Seminaren oder
Praktika. Die Anzahl der Leistungspunkte beträgt bei Übungen das
Anderthalbfache, bei Praktika und Seminaren das Dreifache der Anzahl
der Semesterwochenstunden. Als Studienleistung kann auch die Teilnahme
 an einer Vorlesung gewertet werden, wenn der Erwerb von Fachkenntnissen
 überprüft wird. Die Bedingungen für den Erwerb der Leistungspunkte
 werden zu Beginn jeder Lehrveranstaltung festgelegt.

(12) Eine bestimmte Prüfungs- oder Studienleistung führt höchstens einmal
 zum Erwerb von Leistungspunkten, auch wenn sie mehrmals erbracht
wird.

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Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen
 Prüfern/Prüferinnen festgesetzt. Genügt die Prüfungsleistung für das
Bestehen der Prüfung, wird sie mit einer der folgenden Noten bewertet:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,
2 = gut = eine überdurchschnittliche Leistung,
3 = befriedigend = eine durchschnittliche Leistung,
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen
genügt.

Zur differenzierten Bewertung können durch Erniedrigen oder Erhöhen der
Note um 0,3-Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7 und 4,3 sind
            
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