da
(2) Eine Fachprüfung bezieht sich in der Regel auf den Inhalt einer
Lehrveranstaltung, die ein Semester dauert, und findet in einem Zeitraum
statt, der sich bis zum Beginn der Vorlesungszeit des darauffolgenden
Semesters erstreckt (Prüfungszeitraum). Bezieht sich eine Fachprüfung
auf den Inhalt mehrerer Lehrveranstaltungen der Dauer eines Semesters,
so kann sie in Form mehrerer Teilfachprüfungen durchgeführt werden, die
jeweils in dem entsprechenden Prüfungszeitraum stattfinden.
(3) Durch eine bestandene Fach- oder Teilfachprüfung werden benotete
Leistungspunkte entsprechend dem European Credit Transfer System
(ECTS) erworben. Ihre Anzahl beträgt das Anderthalbfache der Anzahl der
Semesterwochenstunden der Vorlesung oder Vorlesung mit Übungen.
Durch Studienleistungen müssen außerdem in beiden Studienabschnitten
unbenotete Leistungspunkte erworben werden.
(4) Eine Fach- oder Teilfachprüfung findet als mündliche oder als schriftliche
Prüfung statt. Anforderungen, Form und Dauer werden zu Beginn jeder
Lehrveranstaltung festgelegt. Prüfungstermine sollen den Kandidaten/
Kandidatinnen so früh wie möglich bekannt gegeben werden, spätestens
jedoch vier Wochen im Voraus. Kandidaten/Kandidatinnen melden sich zu
einer Prüfung bis zwei Wochen vor deren Termin an.
(5) Mündliche Prüfungen werden vor zwei Prüfern/Prüferinnen oder vor
einem Prüfer/einer Prüferin in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers/
einer sachkundigen Beisitzerin abgelegt. Vor der Festsetzung der Note
hört der Prüfer/die Prüferin den Beisitzer/die Beisitzerin. Eine mündliche
Prüfung dauert für jeden Kandidaten/jede Kandidatin etwa 30 Minuten. Die
wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung sind zu protokollieren.
Das Protokoll wird von den Prüfern/Prüferinnen oder dem Prüfer/
der Prüferin und dem Beisitzer/der Beisitzerin unterschrieben. Das Ergebnis
wird dem Kandidaten/der Kandidatin in Anschluss an die Prüfung bekanntgegeben
und beim Prüfungssekretariat aktenkundig gemacht.
(6) Bei mündlichen Prüfungen können nach Maßgabe der räumlichen
Verhältnisse Studierende desselben Faches als Zuhörende zugelassen
werden, sofern der Kandidat/die Kandidatin einverstanden ist. Diese Zulassung
erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des
Ergebnisses.
(7) Schriftliche Prüfungen werden unter Aufsicht durchgeführt. Sie dauern
in der Regel 120 Minuten. Sie werden in der Regel von zwei Prüfern/
Prüferinnen bewertet. Die Ergebnisse werden innerhalb eines Monats
nach der Prüfung den Kandidaten/Kandidatinnen bekanntgegeben und
beim Prüfungssekretariat aktenkundig gemacht.