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chen Angelegenheit des Prüfungsausschusses. Sofern sie nicht im öffentlichen
Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende zur
Verschwiegenheit zu verpflichten.
(9) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Prüfungssekretaritat.
Es legt für jeden Kandidaten/jede Kandidatin eine Prüfungsakte an, in der
die Anmeldungen zu Prüfungen und die Bewertungen aller Studien- und
Prüfungsleistungen vermerkt werden.
S4
Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen
(1) Der Prüfungsausschuss oder in seinem Auftrag der/die Vorsitzende
bestellt die Prüfer/ Prüferinnen und die Beisitzer/Beisitzerinnen.
(2) Zu Prüfern/Prüferinnen sind für das jeweilige Prüfungsgebiet zuständige
Professoren/Professorinnen, Hochschuldozenten/Hochschuldozeninnen,
entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professoren/Professorinnen,
Honorarprofessoren/Honorarprofessorinnen, Privatdozenten/
Privatdozentinnen, außerplanmäßige Professoren/Professorinnen sowie in
der Naturwissenschaftlich- Technischen Fakultät | oder II kooptierte Professoren/Professorinnen
zu bestellen. In besonderen Fällen können wissenschaftliche
Assistenten/Assistentinnen, wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen,
Lehrbeauftragte für den Bereich des Lehrauftrags und Professoren/Professorinnen
anderer Hochschulen zu Prüfern/Prüferinnen bestellt
werden.
(3) Zum Beisitzer/zur Beisitzerin darf nur ein Mitglied der Universität
bestellt werden, das die Diplomprüfung im Studiengang Computer- und
Kommunikationstechnik an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule
oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt hat.
(4) Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
Soweit sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie
durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur
Verschwiegenheit zu verpflichten.
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Prüfungen und Prüfungsleistungen
(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus mehreren Fachprüfungen. Die
Diplomprüfung. besteht aus mehreren Fachprüfungen und der Diplomarbeit.