AST
Fakultätsräten der Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultäten | und II
jeweils für zwei Jahre zu wählenden Mitglieder angehören:
fünf Professoren/Professorinnen, die einer der beiden Fakultäten angehören,
zwei akademische Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, die hauptamtlich oder
hauptberuflich in der Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät | oder
IF tätig sind,
3. zwei Studierende, die die Diplom-Vorprüfung bereits abgelegt haben.
Die Studierenden haben in Angelegenheiten, die das Hauptstudium und
die Diplomprüfung betreffen, nur beratende Funktion. Für jedes Mitglied ist
ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu wählen.
Pa
(2) Die Amtszeit beginnt am 1. Januar. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet
ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so ist für den
Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(3) Die Fakultätsräte der Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultäten |
und II wählen aus den Mitgliedern nach Absatz 1 Nr. 1 den Vorsitzenden/
die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und die jeweilige Stellvertretung.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß
geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des/der Vorsitzenden.
(5) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der
Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet den Naturwissenschaftlich-Technischen
Fakultäten I und II über die Entwicklung der Prüfungen
und Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und der
Studienordnung und legt die Verteilung der Prüfungsnoten und Gesamtnoten
offen.
(6) Entscheidungen des Prüfungsausschusses über Anträge sind dem/der
jeweils Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Ablehnende Entscheidungen
sind zu begründen. Dem/der Betroffenen ist Gelegenheit zu rechtlichem
Gehör zu geben.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme
von Prüfungen beizuwohnen.
(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses ebenso wie die stellvertretenden
Mitglieder unterliegen der Verschwiegenheit bezüglich aller vertrauli-