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NV Schlussbestimmungen
$ 19 Ungültigkeit einer Prüfung
8 20 Einsicht in die Prüfungsakten und Rechtsbehelfe
8 21 Inkrafttreten
88 19 — 21
|. Allgemeine Bestimmungen
81
Grundsätze
(1) Die Naturwissenschaftlich- Technischen Fakultäten | und Il verleihen auf
Grund der in dieser Ordnung geregelten Diplomprüfung den akademischen
Grad „Diplom-Ingenieur“ oder „Diplom-Ingenieurin“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“.
(2) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Abschnitt
wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen, der zweite mit der Diplomprüfung.
Sie bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums.
(3) Durch die Diplomprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat/die Kandidatin
gründliche Fachkenntnisse besitzt, die Zusammenhänge des Faches
überblickt und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Methoden
und Erkenntnissen selbstständig zu arbeiten.
(4) Der Studienerfolg wird studienbegleitend durch den Erwerb von Leistungspunkten
dokumentiert. Sie werden durch Studien- und durch Prüfungsleistungen
erworben (unbenotete und benotete Leistungspunkte).
$2
Regelstudienzeit
(1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss der Diplomprüfung beträgt
neun Semester.
(2) Studien- und Prüfungsanforderungen sind so bemessen, dass die
Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden
kann.
(3) Die Diplom-Vorprüfung soll bis zumı Ende des vierten Fachsemesters
abgeschlossen werden.
Prüfunagsausschuss
S I
(1) Für die Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben
wird ein Prüfungsausschuss gebildet, dem die folgenden, von den