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Studienleistungen
(1) Nach der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Produktionstechnik
sind im ersten Studienabschnitt folgende Nachweise über Studienleistungen
zu erbringen:
1. je ein Übungsschein in Höhere Mathematik | bis IV,
2. ein Praktikumsschein zum einsemestrigen Physikalischen Grundpraktikum
für Ingenieure,
je ein Übungsschein in Technische Mechanik I und Il. Die bestandene
Teilfachprüfung in Technische Mechanik I, Il ersetzt den Übungsschein
in Technische Mechanik II, 7
ein Praktikumsschein zum zweistündigen Praktikum zu Werkstoffprüfung,
;
je ein Übungsschein in Grundlagen der Konstruktion I, MM und in
Grundlagen der Konstruktion 11, IV,
6. je ein benoteter Übungsschein in Einführung in die Informatik | und Il,
7. ein Praktikumsschein zum einsemestrigen Elektrotechnischen Grundlagenpraktikum.
(2) Die Erteilung der Nachweise gemäß Absatz 1 setzt voraus, dass in den
betreffenden Lehrveranstaltungen ausreichende schriftliche und/oder
mündliche, in einem Praktikum zusätzlich praktische Leistungen erbracht
worden sind.
(3) Die für die Vergabe dieser Übungs- und Praktikumsscheine im
Einzelnen zu erbringenden Studienleistungen werden zu Beginn der entsprechenden
Lehrveranstaltungen bekanntgegeben.
Il. Zweiter Studienabschnit
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Struktur
Das Studium der Produktionstechnik umfasst im zweiten Studienabschnitt
acht Pflichtfächer nach 8 6 Abs. 2,
zwei Vertiefungspflichtfächer nach 8 6 Abs. 3 (beliebige Zweierkombination),
ein produktionstechnisches Seminar nach & 6 Abs. 6,
zwei technische Wahlpflichtfächer nach & 6 Abs. 7,
ein nicht-technisches Wahlpflichtfach nach 8 6 Abs. 8,