Full text : 2000 (0044)

und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des
Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
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Einsicht in die Prüfungsakten, Rechtsbeheilfe

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ist
dem Kandidaten/der Kandidatin auf Antrag Einsicht in die ihn bzw. sie betreffenden
 Prüfungsakten zu gewähren. Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
 bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Auf Antrag wird
auch vor Abschluss des Prüfungsverfahrens Einsicht in Prüfungsklausuren
gewährt. ;

(2) Über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen eines Prüfers/einer
Prüferin oder des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entscheidet
der Prüfungsausschuss.

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Inkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Dienstblatt
der Hochschulen des Saarlandes in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Prüfungsordnung
 für den Diplomstudiengang Konstruktions- und Fertigungstechnik
 vom 16. Mai 1990 (Dienstbl. 1991, S. 20).
(2) Diese Prüfungsordnung ist verbindlich für alle Studierenden, die nach
dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens mit dem Studium der Produktionstechnik
beginnen oder die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Konstruktions- und
Fertigungstechnik bestehen.

(3) Für die Studierenden der Konstruktions- und Fertigungstechnik, die
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung einen Studienabschnitt
begonnen haben, gilt die bisherige Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang
 Konstruktions- und Fertigungstechnik bis zur Beendigung des
begonnenen Studienabschnittes fort. längstens jedoch drei Jahre.
(4) Auf ihren Antrag hin können Studierende im Fall von Absatz 3 nach der
neuen Prüfungsordnung geprüft werden.
(5) Die nach der bisherigen Ordnung im Studiengang Konstruktions- und
Fertigungstechnik erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen werden
angerechnet.

Saarbrücken, den 28. August 2000

Der Universitätspräsident
'"Iniv-Prof Dr G Häönn
            
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