(3) In das Zeugnis wird der Titel des nicht-technischen Wahlfaches nach
8 21 Abs. 2 Nr. 5 mit dem Vermerk „mit Erfolg teilgenommen” aufgenommen.
(4) Das Ergebnis der Studienarbeit wird in das Zeugnis aufgenommen,
jedoch in die Ermitilung der Gesamtnote nach $ 26 Abs. 1 nicht miteinbezogen.
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Diplom
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten/der Kandidatin ein
Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt: Darin wird die
Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur der Produktionstechnik”
bzw. „Diplom-Ingenieurin der Produktionstechnik” beurkundet.
(2) Das Diplom wird von dem Dekan bzw. der Dekanin der Fakultät und
von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
IV. Schiuss- und Übergangsbestimmungen
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Ungültigkeit einer Prüfung
(1) Hat der Kandidat/die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird
diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so
kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise
für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht
erfüllt, ohne dass der Kandidat/die Kandidatin hierüber täuschen wollte,
und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses
bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.
Hat der Kandidat/die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht
erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des saarländischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(3) Dem Kandidaten bzw. der Kandidatin ist vor einer Entscheidung
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis und die Diplomurkunde sind einzuziehen
und gegebenenfalls zu berichtigen. Eine Entscheidung nach Absatz 1