Full text : 2000 (0044)

das Thema der Diplomarbeit von einem Professor oder einer Professorin
der Universität gestellt und betreut werden.

(3) Auf Antrag vermittelt der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
 dem Kandidaten/der Kandidatin ein Thema für die Diplomarbeit.
(4) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomarbeit muss spätestens drei
Monate nach dem Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß 8 21
Abs. 2 gestellt werden.

(5) Das Thema der Diplomarbeit ist spätestens drei Monate nach dem
Antrag auf Zulassung zu stellen. Wird diese Frist versäumt, so vermittelt
der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten/der
Kandidatin ein Thema für die Diplomarbeit.

(6) Das Thema der Arbeit und der Zeitpunkt der Themenstellung sind beim
Prüfungssekretariat aktenkundig zu machen.

(7) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt sechs Monate. Sie
kann in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden, höchstens
jedoch um insgesamt zwei Monate.

(8) Das Thema der Diplomarbeit kann von dem Kandidaten bzw. der
Kandidatin nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der
Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

8 25
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgerecht in vier Exemplaren beim Prüfungssekretariat
 der Fakultät einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig
zu machen, Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht eingereicht, gilt sie als
mit „nicht ausreichend” (5.0) bewertet.

(2) Bei Einreichung der Arbeit hat der Kandidat/die Kandidatin schriftlich zu
versichern, dass er bzw. sie die Arbeit selbständig verfasst und keine
anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(3) Die Diplomarbeit wird in der Regel von mindestens zwei Prüfern oder
Prüferinnen ‚bewertet. Der Hochschullehrer/die Hochschullehrerin, der
bzw. die gemäß $& 24 Abs. 2 das Thema der Diplomarbeit festgelegt hat, ist
zum Prüfer bzw. zur Prüferin zu bestellen. Der/die zweite Prüfer/Prüferin
wird von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt.
Einer/eine der Prüfer/Prüferinnen muss Professor bzw. Professorin der
Fakultät mit produktionstechnischem Fachgebiet sein. Weichen die
Bewertungen um mehr als 1,0 voneinander ab oder hat ein Prüfer/eine
            
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