Full text : 2000 (0044)

(3) Die Pflichtfachprüfungen nach 8 20 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 sind mündliche
 Prüfungen, Die Pflichtfachprüfungen nach 8& 20 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6
sowie die Prüfungen in den beiden Vertiefungspflichtfächern nach 8& 20
Abs. 3 bestehen aus je einer Klausurarbeit. Die Prüfung in einem technischen
 Wahlpflichtfach nach & 20 Abs. 6 ist entweder eine mündliche
Prüfung oder eine Klausurarbeit.

(4) Eine Klausurarbeit in Technische Plastomechanik dauert eine Stunde.
Klausurarbeiten in Höhere Konstruktionslehre und in Technische Thermodynamik
 II dauern je zwei Stunden. Eine Klausurarbeit in den Vertiefungspflichtfächern
 dauert je drei Stunden.

23
Zusatzfächer

N
Y

(1) Der Kandidat/die Kandidatin kann in weiteren als den vorgeschriebenen
 Pflicht-, Vertiefungspflicht- und technischen Wahlpflichtfächern eine
Prüfung ablegen (Zusatzfächer). Zusatzfächer sind Lehrveranstaltungen
mit einem Gesamtumfang von jeweils mindestens 2 SWS. ;

(2) Die Ergebnisse der Prüfungen in höchstens zwei dieser Fächer wird auf
Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin in das Zeugnis aufgenommen,
jedoch bei der Ermittlung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

8 24
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine wissenschaftliche Arbeit, die unter Anleitung
ausgeführt wird. Die Diplomarbeit soll zeigen, dass der Kandidat bzw. die
Kandidatin in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem
aus einem Fachgebiet der Produktionstechnik selbständig nach wissenschaftlichen
 Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse verständlich darzulegen.

(2) Das Thema einer Diplomarbeit kann von jedem Professor/jeder Professorin,
 jedem Hochschuldozenten/jeder Hochschuldozentin, jedem/jeder
entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professor/Professorin,
jedem Honorarprofessor/jeder Honorarprofessorin, jedem Privatdozenten/
jeder Privatdozentin, jedem/jeder außerplanmäßigen Professor/Professorin
 der Fakultät mit produktionstechnischem Fachgebiet gestellt werden.
Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss zulassen, dass die Diplomarbeit
in einem anderen, in engem Zusammenhang mit dem Fachgebiet
Produktionstechnik stehenden Fach angefertigt wird. In diesem Fall muss
            
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