Full text : 2000 (0044)

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(6) Eine erstmalig nicht bestandene Fachprüfung bzw. Teilfachprüfung
nach 8 14 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 9 gilt als nicht abgelegt, wenn sie spätestens
in dem Prüfungszeitraum absolviert wurde, der am Ende der Vorlesungszeit
 des im folgenden genannten Fachsemesters beginnt:

Anorganische und Allgemeine Chemie
Höhere Mathematik für Ingenieure 1, II
Technische Mechanik 1, II
Einführung in die Fertigungstechnik I, II
Physik für Ingenieure 1, 11
Grundlagen der Elektrotechnik I, Il
Höhere Mathematik für Ingenieure Ill, IV
Technische Mechanik IH, IV
Werkstoffkunde und Werkstoffprüfung
Technische Thermodynamik |
Grundlagen der Konstruktion 1-IV

1. Fachsemester
2. Fachsemester
2. Fachsemester
2. Fachsemester
3. Fachsemester
3. Fachsemester
4. Fachsemester
4. Fachsemester
4. Fachsemester
4. Fachsemester
4. Fachsemester
(7) Eine Fachprüfung bzw. Teilfachprüfung muss spätestens im übernächsten
 Semester nach dem in Absatz 6, genannten Prüfungszeitraum durchgeführt
 werden.

(8) Eine nicht bestandene Fachprüfung bzw. Teilfachprüfung ist im nächsten
 Prüfunaszeitraum zu wiederholen.

(9) Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall
Ausnahmen von den Bedingungen der Absätze 7 und 8 zulassen.

8 17
Fachnoten und Gesamtnote
(1) Die Fachnote in Höhere Mathematik für Ingenieure ist der Mittelwert der
Noten der beiden Teilfachprüfungen.

(2) Die Fachnote in Technische Mechanik ist der gewichtete Mittelwert der
beiden Teilfachprüfungen. Die Teilfachprüfung Technische Mechanik I, II
hat die Gewichtung 3, die Teilfachprüfung Technische Mechanik Ill, IV die
Gewichtung 2.

(3) Die Fachnote in Einführung in die Informatik ist der Mittelwert der beiden
 benoteten Übungsscheine nach 8 16 Abs. 5.
            
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