En
bei einem Durchschnitt bis 1,5:
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5:
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5:
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0:
bei einem Durchschnitt über 4,0:
sehr gut,
gut,
befriedigend,
ausreichend,
nicht ausreichend.
511
Wiederholung von Prüfungen
(1) Eine nicht bestandene Fachprüfung oder Teilfachprüfung kann zweimal
wiederholt werden, wobei die zweite Wiederholung als mündliche Prüfung
durchgeführt wird.
(2) Für die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung können dem
Kandidaten bzw. der Kandidatin vom Prüfungsausschuss zweckmäßige
Auflagen gemacht werden.
(3) Eine bestandene Fachprüfung oder Teilfachprüfung, die spätestens in
dem Prüfungszeitraum nach 8 16 Abs. 6 erstmalig abgelegt wurde, kann
im darauf folgenden Prüfungszeitraum zur Notenverbesserung einmal
wiederholt werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis. Im übrigen
kann eine bestandene Fachprüfung oder Teilfachprüfung nicht wiederholt
werden.
(4) Wird eine nicht bestandene Fachprüfung oder Teilfachprüfung nicht
innerhalb des für die Wiederholung vorgesehenen Prüfungszeitraumes
(8 16 Abs. 8) wiederholt, gilt diese Fachprüfung oder Teilfachprüfung als
nicht bestanden.
(5) Eine nicht bestandene Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden.
Die Vergabe eines neuen Themas muss innerhalb eines halben Jahres
nach Bekanntgabe der Bewertung beantragt werden. Wird die Frist nicht
eingehalten, so gilt die Diplomprüfung insgesamt als nicht bestanden.
Jıplom-Vorprüfung
8 12
Zulassung
Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung setzt voraus:
1.
das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen
Hochschulreife, ein durch Rechtsvorschrift oder von der