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Oberingenieurinnen, wissenschaftliche Assistenten/Assistentinnen, Lehrbeauftragte
für den Bereich des Lehrauftrages sowie in der beruflichen
Praxis hinreichend erfahrene Personen zu Prüfern bzw. Prüferinnen bestellen.
Dabei dürfen Prüfungsleistungen nur von Personen bewertet werden,
die die Diplomprüfung im Studiengang Produktionstechnik an einer
Universität oder gleichgestellten Hochschule oder eine vergleichbare
Prüfung abgelegt haben.
(3) Zum Beisitzer bzw. zur Beisitzerin darf nur bestellt werden, wer die
Diplomprüfung im Studiengang Produktionstechnik an einer Universität
oder gleichgestellten Hochschule oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt
hat.
Prüfungen und Prüfungsarten
(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus mehreren Fachprüfungen. Die
Diplomprüfung besteht aus mehreren Fachprüfungen und der Diplomarbeit.
(2) Fachprüfungen können in mehrere Prüfungsleistungen (Teilfachprüfungen)
gegliedert sein.
(3) Eine Fach- oder Teilfachprüfung wird als mündliche Prüfung oder
schriftliche Prüfung durchgeführt.
(4) Macht ein Kandidat/eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,
dass er bzw. sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher
Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in
der vorgesehenen Form abzulegen. hat der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
zu gestatten, dass gleichwertige Prüfungsleistungen in einer
anderen Form erbracht werden.
Klausurarbeiten
(1) Schriftliche Prüfungen (Klausurarbeiten) werden unter Aufsicht durchgeführt.
(2) Klausurarbeiten, die Teil der Diplom-Vorprüfung oder der Diplomprüfung
sind, sind in der Regel von mindestens zwei Prüfern bzw. Prüferinnen
zu bewerten. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen
Mittel der Einzeibewertungen.