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Prüfungsausschuss
(1) Für die Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Auf.
gaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:
1. drei Professoren/Professorinnen,
2. ein akademischer Mitarbeiter/eine akademische Mitarbeiterin, der/die
hauptamtlich oder hauptberuflich der Fachrichtung angehört,
3, ein StudentV/eine Studentin, der/die die Diplom-Vorprüfung bereits abgelegt
hat.
Das Mitglied nach Absatz 2 Nr. 3 genießt Stimmrecht insoweit, wie nicht
Fragen zur Entscheidung anstehen, welche die Bewertung der Diplom
orüfung berühren.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2, Nr. 1 und 2
und eine entsprechende Anzahl von Stellvertretern/Stellvertreterinnen werden
vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät Il für drei Jahre gewählt.
Das Mitglied des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nr. 3 und
sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin werden vom Fakultätsrat der
Philosophischen Fakultät Il für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt
am 1. Januar. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder Stellvertreter
vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(4) Der Fakultätsrat wählt aus den Mitgliedern nach Absatz 2 Nr. 1 den Vorsitzenden/die
Vorsitzende des Prüfungsausschusses und dessen/deren
Stellvertreter/Stellvertreterin. Der/die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied
nach Absatz 2 Nr. 1 müssen der Fachrichtung Allgemeine Linguistik
angehören. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß
geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Er entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
(6) Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem betroffenen
Kandidaten/der betroffenen Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen. Dem Kandidaten/ der
Kandidatin ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
(7) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der
Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem