Full text : 2000 (0044)

glieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden
 stimmberechtigten Mitglieder.

(7) Entscheidungen des Prüfungsausschusses über Einzelanträge sind
dem betroffenen Kandidaten bzw. der betroffenen Kandidatin unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen.
Dem Kandidaten bzw. der Kandidatin ist Gelegenheit zum rechtlichen
Gehör zu geben.

(8) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der
Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der
Fakultät über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt
Anregungen zur Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme
 von Prüfungen beizuwohnen.

(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter und
Stellvertreterinnen, die Prüfer/Prüferinnen und die Beisitzer/Beisitzerinnen
unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im Öffentlichen
Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende zur
Verschwiegenheit zu verpflichten.‘

(11) Der Studiendekan bzw. die Studiendekanin der Fakultät hat das Recht,
an den Sitzungen des Prüfungsausschusses beratend teilzunehmen.

(12) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Prüfungssekretariat
der Fakultät.

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Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen

(1) Der Prüfungsausschuss oder in seinem Auftrag der/die Vorsitzende
bestellt die Prüfer/ Prüferinnen und die Beisitzer/Beisitzerinnen.

(2) Zu Prüfern bzw. Prüferinnen sind für das Prüfungsfach zuständige
Professoren/Professorinnen, Hochschuldozenten/Hochschuldozentinnen
und entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professoren/Professorinnen
 der Universität zu bestellen. Der Prüfungsausschuss kann zuständige
 Honorarprofessoren/Honorarprofessorinnen, Privatdozenten/
Privatdozentinnen, außerplanmäßige Professoren/Professorinnen sowie
Professoren/Professorinnen und Hochschuldozenten/Hochschuldozentinnen
 anderer Universitäten oder gleichgestellter Hochschulen zu Prüfern
bzw. Prüferinnen bestellen. In besonderen Fällen kann der Prüfungsausschuss
 Oberassistenten/Oberassistentinnen und Oberingenieure/
            
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