des vierten Fachsemesters und die Diplomprüfung innerhalb der
Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.
(3) Auf Antrag ermöglicht der Prüfungsausschuss die Inanspruchnahme
der gesetzlichen Mutterschutzfristen, der Fristen des Erziehungsurlaubes
und die Berücksichtigung von Familienpflichten (Erziehung eines minderjährigen
Kindes sowie die Betreuung pflegebedürftiger Personen).
X
3
Prüfungsausschuss
(1) Für die Wahrnehmung der durch diese
Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:
1. vier Professoren/Professorinnen,
2. ein akademischer Mitarbeiter bzw. eine akademische Mitarbeiterin,
der/die hauptamtlich oder hauptberuflich in der Fakultät in einem ingenieurwissenschaftlichen
Fachgebiet tätig ist,
zwei Studierende, die die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Produktionstechnik
oder einem verwandten Studiengang bereits abgelegt
haben, mit eingeschränktem Stimmrecht.
Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 3 genießen Stimmrecht insoweit, wie nicht
Fragen zur Entscheidung anstehen, welche die Bewertung der Diplomprüfung
berühren.
(3) Für jedes Mitglied nach Absatz 2 ist ein Stellvertreter bzw. eine
Stellvertreterin zu wählen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre. Stellvertreter/Stellvertreterinnen
werden vom Fakultätsrat der Fakultät 8 für zwei Jahre gewählt.
Die Amtszeit beginnt am 1. Januar, Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so
ist für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(5) Der Fakultätsrat wählt aus den Mitgliedern nach Absatz 2 Nr. 1 den
Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und dessen/deren
Stellvertreter/Stellvertreterin. Der/die Vorsitzende und zwei weitere
Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 müssen der Fakultät 8 angehören und
ein ingenieurwissenschaftliches Fachgebiet vertreten. Absatz 4 Satz 4 gilt
entsprechend.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß
geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mit-