Full text : 2000 (0044)

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IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen

$ 23 Ungültigkeit einer Prüfung
S 24 Einsicht in die Prüfungsakten, Rechtsbeheife
3 25 Inkrafttreten, Übergangsregelungen

A'Igemeine Bestimmungen

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Grundsätze

(1) Die Philosophische Fakultät II (Fakultät 5) verleiht auf Grund der in dieser
 Ordnung geregelten Diplomprüfung den akademischen Grad „Diplom-Linguist
 (Computerlinguistik)“/“Diplom-Linguistin (Computerlinguistik)".

(2) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Abschnitt
 wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen, der zweite Abschnitt
 mit der Diplomprüfung. Diese bildet den berufsqualifizierenden
Abschluss des Studiums.

(3) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat/die
Kandidatin gründliche Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge
des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt nach wissenschaftlichen
Methoden und Erkenntnissen selbstständig zu arbeiten.

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Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Bonuspunkte

(1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des letzten Prüfungsteils einschließlich
 der berufspraktischen Tätigkeit (&$ 3 Abs. 10) beträgt neun
Semester.

(2) Art und Umfang der für die Prüfung vorausgesetzten Studienleistungen
sind so beschaffen, dass die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit
 abgeschlossen werden kann.

/3) Die Zuordnung einer Anzahl von Leistungspunkten zu bestandenen
Prüfungsleistungen dient der Gewichtung dieser Prüfungsleistung innerhalb
 der Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung.
‘4) Die Vergabe einer Anzahl von Bonuspunkten je Studienabschnitt dient
der Begrenzung der Anzahl von zweiten und weiteren Wiederholungen von
nicht bestandenen Prüfungsleistungen dieses Studienabschnitts.
            
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