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IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen
$ 23 Ungültigkeit einer Prüfung
S 24 Einsicht in die Prüfungsakten, Rechtsbeheife
3 25 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
A'Igemeine Bestimmungen
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Grundsätze
(1) Die Philosophische Fakultät II (Fakultät 5) verleiht auf Grund der in dieser
Ordnung geregelten Diplomprüfung den akademischen Grad „Diplom-Linguist
(Computerlinguistik)“/“Diplom-Linguistin (Computerlinguistik)".
(2) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Abschnitt
wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen, der zweite Abschnitt
mit der Diplomprüfung. Diese bildet den berufsqualifizierenden
Abschluss des Studiums.
(3) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat/die
Kandidatin gründliche Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge
des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt nach wissenschaftlichen
Methoden und Erkenntnissen selbstständig zu arbeiten.
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Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Bonuspunkte
(1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des letzten Prüfungsteils einschließlich
der berufspraktischen Tätigkeit (&$ 3 Abs. 10) beträgt neun
Semester.
(2) Art und Umfang der für die Prüfung vorausgesetzten Studienleistungen
sind so beschaffen, dass die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit
abgeschlossen werden kann.
/3) Die Zuordnung einer Anzahl von Leistungspunkten zu bestandenen
Prüfungsleistungen dient der Gewichtung dieser Prüfungsleistung innerhalb
der Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung.
‘4) Die Vergabe einer Anzahl von Bonuspunkten je Studienabschnitt dient
der Begrenzung der Anzahl von zweiten und weiteren Wiederholungen von
nicht bestandenen Prüfungsleistungen dieses Studienabschnitts.