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(3) Die Frauenbeauftragte wird bei der Erarbeitung der Regelungen zum
Bewertungsverfahren nach Absatz 1 und der Grundsätze zu Absatz 2
beteiligt.
(4) Bei der Bewertung der Arbeit der Universität in Forschung und Lehre
und bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ist im Sinne
des Prinzips Chancengleichheit die Gleichstellung von Frauen und
Männern mit Zu berücksichtigen.
11. Frauenforschung
(1) Die Universität des Saarlandes fördert die: Durchführung von
Forschungsprojekten auf dem Gebiet der Frauen- und Geschlechterdifferenzforschung.
Sie unterstützt Initiativen zum Aufbau von Frauenstudien.
(2) Die für die Vergabe von Forschungsmitteln und für die Zuweisung von
Sach- und Personalmittein zuständigen Organe, Gliederungen und Einrichtungen
sollen Vorhaben, die den Zielen des Absatz 1 dienen, angemessen
berücksichtigen.
(3) Das frauenbezogene Lehrangebot soll durch die Vergabe von Lehraufträgen
und Gastprofessuren an Frauen sowie durch Einladung von
Gastwissenschaftlerinnen unterstützt werden.
(4) Die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek stellt in
Zusammenarbeit mit den Bereichsbibliotheken die für Frauenstudien und
Frauenforschung relevante Literatur zur Verfügung und erschließt vorhandene
Sammlungen.
(5) Die Entwicklung und die Ergebnisse der Frauenforschung werden
dokumentiert. Die Dokumentation wird im Forschungsbericht der
Universität des Saarlandes veröffentlicht.
12. Sicherheit von Frauen
(1) Die Universität setzt sich dafür ein, dass für den Schutz Studierender
vor sexueller Belästigung eine etwa dem Beschäftigtenschutzgesetz entsprechende
geeignete gesetzliche Regelung geschaffen wird.
(2) Die Universität und die Frauenbeauftragte wirken darauf hin, dass
geeignete Maßnahmen zum Schutz von Frauen auf dem Campus
Saarbrücken und auf dem Campus Homburg ergriffen werden. Dazu
zählen insbesondere die Errichtung von Notrufeinrichtungen und die
Verbesserung der Beleuchtung auf dem Gelände der Universität.