Full text : 2000 (0044)

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Veranstaltungen werden im Vorlesungsverzeichnis als Veranstaltungen für
Frauen besonders gekennzeichnet.

(3) Bei der Mittelvergabe für allgemeine Maßnahmen, die der Verbesserung
 von Lehre und Studium dienen (z.B. Anreizorientierung), werden
Anträge für Maßnahmen, welche die wissenschaftliche oder berufliche
Entwicklung von Frauen an der Hochschule besonders fördern, angemessen
 berücksichtigt.

(4) Die Universität des Saarlandes informiert und berät über alle Möglichkeiten
 der internen und externen Förderung von Wissenschaftlerinnen.
Sie unterstützt die Frauenbeauftragte, insbesondere in Bereichen, in
denen Wissenschaftlerinnen unterrepräsentiert sind, bei allen Aktivitäten,
die der Gewinnung von Interessentinnen für solche Fördermaßnahmen
dienen. Schriftliche Informationen zur Vergabe von Stipendien und Forschungsmitteln
 enthalten folgenden Hinweis: "Die Universität des Saarlandes
 legt besonderen Wert auf eine Erhöhung des Anteils an Nachwuchswissenschaftlerinnen
 und fordert Frauen nachdrücklich zur Antragstellung
 auf”.

(5) Die Universität des Saarlandes wirkt darauf hin, dass Frauen bei der
Vergabe von Stipendien zur Studienförderung mindestens entsprechend
ihrem Anteil an den Studierenden, bei der Vergabe von Promotionsstipendien
 mindestens entsprechend dem Anteil an Absolventinnen und
bei der Vergabe von Habilitationsstipendien mindestens entsprechend
dem Frauenanteil an Promovierten berücksichtigt werden. Für Stipendien
nach Satz 1 bestehende Qualifikationsanforderungen bleiben unberührt.

(6) Die Universität setzt sich dafür ein, dass Stipendien ohne Berücksichtigung
 der finanziellen Situation der Partnerin/des Partners vergeben
werden können.

(7) Die Universität wirkt darauf hin, dass Fördermaßnahmen durch Beurlaubung
 zur Wahrnehmung von Familienpflichten unterbrochen werden
Können.

10. Bewertungsverfahren und Mittelverteilung

(1) Die Universität wird ihre Leistungen bei der Förderung der Gleichstellung
 von Frauen und Männern im Rahmen eines noch zu regeinden
Bewertungsverfahrens regelmäßig bewerten.

(2) Bei der Zuweisung von Stellen und Mitteln sind auch Fortschritte bei der
Erfüllung des Gleichstellungsauftrages, z.B. hinsichtlich des Erreichens
von Zielvorgaben, zu berücksichtigen.
            
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