Full text : 2000 (0044)

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angesehen, soweit diese Qualifikationen für die zu übertragenden Aufgaben
 von Bedeutung sind.

(4) Bei Einstellungsentscheidungen dürfen insbesondere folgende
Tatbestände nicht als qualifikationsmindernd herangezogen werden:

Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit, Reduzierungen der Arbeitszeit
oder Verzögerungen beim Abschluss einzelner Ausbildungsgänge aufgrund
 der Übernahme von Familienpflichten,
2. Lebensalter, sofern es nicht dem Anforderungsprofil entgegensteht,
3. Einkünfte, Familienstand und Stellung der Partnerin bzw. des Partners,
4. zeitliche Belastungen durch die Übernahme von Familienpflichten und
die Absicht, von der Möglichkeit der Arbeitszeitreduzierung Gebrauch
zu machen.

1.

(5) Werden Einstellungsentscheidungen von einem Auswahlgremium vorbereitet,
 so sollen diesem Gremium ebenso viele Frauen wie Männer
angehören.

(6) Berufungsverfahren regelt das UG. Sofern dies nicht entgegesteht, sollen
 die Bestimmungen dieses Frauenförderplans sinngemäß angewendet
werden. Die Frauenbeauftragte ist von Anfang an bei allen zur Wiederbesetzung
 einer Professur erforderlichen Beratungen und Beschlussfassungen
 beratend hinzuzuziehen. In Berufungskommissionen soll mindestens
eine Frau als stimmberechtigtes Mitglied mitwirken.

(7) Frauen sind bei Einstellung, Beförderung und Übertragung höherwertiger
 Tätigkeiten bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung
so lange vorrangig zu berücksichtigen, bis sie in jeder Lohn-, Vergütungsund
 Besoldungsgruppe mindestens zu 50 v. H. vertreten sind, sofern nicht
in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. 8 7 Abs. 6
LGG bleibt unberührt.

5. Arbeitsbedingungen des Verwaltungs- und technischen Personals

(1) Zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen sowie zur Aufwertung von
Tätigkeiten an überwiegend mit Frauen besetzten Arbeitsplätzen werden
im Rahmen der haushaltsrechtlichen und dienstlichen Möglichkeiten die
Dienstaufgaben so zugewiesen, dass neben Schreibtätigkeiten auch sachbearbeitende
 Verwaltungastätigkeiten ausaeübt werden können.

(2) Die Universität unterstützt die Frauenbeauftragte bei Anregungen zur
Verbesserung der tariflichen Bewertung der Tätigkeiten von Hochschulsekretärinnen.

            
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