stehenden Umfang erhalten bleiben. Bei der Neubesetzung von Professuren
unterstützt sie im Rahmen der Möglichkeiten die Frauenforschung.
(2) Bei von der Universität beschlossenen kurzfristigen Wiederbesetzungssperren
frei gewordener Stellen werden Erziehungsurlaubsvertretungen
generell ausgenommen.
(3) Müssen zusätzliche Personaleinsparungen erbracht werden, dürfen
Vakanzen bei einer befristet besetzten Stelle, deren Inhaberin oder Inhaber
sich im Erziehungsurlaub befindet, mindestens so lange nicht zur Erbringung
von Sparbeiträgen herangezogen werden, bis der ursprünglich
mit der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber vereinbarte Vertragsablauf
erreicht ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn zur Erreichung des Vertragszwecks
der Abschluss eines weiteren befristeten Vertrages erforderlich
gewesen wäre, sofern im Übrigen beabsichtigte Vertragsverlängerungen
die Erbringung eines Sparbeitrages aus der entsprechenden Stelle
ausschließen. Längstens bleiben Vakanzen nach Satz 1 von Sparlasten
ausgenommen, bis die — ohne Berücksichtigung der Erziehungsurlaubszeit
— rechtlich längst mögliche Dauer des Dienstverhältnisses der Stelleninhaberin
oder des Stelleninhabers erreicht ist. Für unbefristet besetzte
Stellen gilt im Falle einer Vakanz wegen Erziehungsurlaubs Absatz 2 sinngemäß.
(4) Werden infolge der Universitätsentwicklungsplanung oder durch
Sparmaßnahmen Personalumsetzungen erforderlich, wird den hiervon
Betroffenen auf deren Wunsch im Rahmen der Möglichkeiten Gelegenheit
gegeben, sich durch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen oder durch
Umschulungsmaßnahmen für neue Tätigkeiten zu qualifizieren.
3. Stellenausschreibungen
(1) In allen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, müssen
freie Personalstellen ($ 3 Abs. 3 LGG) mindestens universitätsintern über
die Zentrale Verwaltung ausgeschrieben werden. In die Ausschreibung
wird folgender Text aufgenommen: "Die Universität des Saarlandes strebt
nach Maßgabe des Frauenförderplanes eine Erhöhung des Anteils von
Frauen in diesem Aufgabenbereich an. Sie fordert daher Frauen nachdrücklich
auf. sich zu bewerhen ”
(2) Für nicht durch Absatz 1 Satz 1 erfasste Stellen für befristet beschäftigte
wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für alle
Drittmittelstellen gilt in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind,
Absatz 1 entsprechend. soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.