Full text : 2000 (0044)

Ar

Fortschreibung des

Frauenförderplans

Zur Verwirklichung der Ziele des Landesgleichstellungsgesetzes - LGG —
hat die Universität des Saarlandes den folgenden Frauenförderplan beschlossen,
 mit weichem sie aktiv zur Gleichstellung von Frauen und
Männern beitragen und die in ihrem Zuständigkeitsbereich bestehende
Unterrepräsentanz und strukturelle Benachteiligung von Frauen im Sinne
von 8 4 Abs. 2 LGG abbauen will. Die berufliche Gleichstellung von Frauen
und Männern und damit auch die Förderung des weiblichen wissenschaftlichen
 Nachwuchses ist eine Gemeinschaftsaufgabe für alle Mitglieder,
Organe und Gliederungen der Universität des Saarlandes. Die Universität
des Saarlandes, die Frauenbeauftragte sowie der Beirat für Frauenfragen
verfolgen diese Ziele gemeinsam und in vertrauensvoller Zusammenarbeit.
 Darüber hinausgehende Regelungen im LGG, im Saarländischen
Universitätsgesetz (UG) und im Saarländischen Personalvertretungsgesetz
 bleiben unberührt.

1. Unterrepräsentanz

(1) Unterrepräsentanz von Frauen liegt vor, wenn in einer Lohngruppe,
Vergütungsgruppe oder Besoldungsgruppe einer Laufbahn weniger
Frauen als Männer beschäftigt sind. Zur angemessenen Berücksichtigung
der besonderen Situation von Frauen in der Hochschule werden auf der
Grundlage der statistischen Erhebung nach 8 6 LGG die Universitätsangehörigen
 in die in den Absätzen 2 und 3 definierten Bereiche unterteilt bzw.
zusammengefasst (8 3 Abs. 5 LGG).

(2) In Forschung, Lehre und wissenschaftlichen Diensten gelten Frauen
als unterrepräsentiert, wenn in einem der in Anlage 1 bezeichneten Bereiche
 weniger Frauen beschäftigt sind, als ihrem Anteil an der jeweils vorhergehenden
 Qualifikationsstufe im Sinne von 8 7 Abs. 6 LGG entspricht.
(3) In Verwaltung und Technik gelten Frauen als unterrepräsentiert, wenn
in einem der in Anlage 2 bezeichneten Bereiche im einfachen, mittleren,
gehobenen und höheren Dienst bzw. in den entsprechenden Vergütungsund
 Lohngruppen- weniger Frauen als Männer beschäftigt sind.

2. Universitätsentwicklungsplanung, Sparmaßnahmen
(1) Bei der Universitätsentwicklungsplanung trägt die Universität dafür
Sorge, dass Frauenstudien und Frauenforschung mindestens im be-
            
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