Full text : 2000 (0044)

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Wiederholung des Studiengangs

(1) Hat ein Bewerber oder eine Bewerberin die für das „Diplom über Europäische
 Studien“ erforderlichen Prüfungsleistungen nicht erbracht, so kann
der Studiengang zweimal wiederholt werden. Prüfungsleistungen, welche
mit mindestens der Note „befriedigend" (13,00 von 20,00 Punkten) bewertet
 wurden, sind dabei anzurechnen.

(2) Prüfungsleistungen im Aufbaustudiengang (& 1 Abs. 1), die der Bewerber
 oder die Bewerberin schon während des rechtswissenschaftlichen
Studiums (8 64 Abs. 1 UG) an der Universität des Saarlandes erbracht hat,
sind unter den gleichen Voraussetzungen anzurechnen.

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Diplom über Europäische Studien

(1) Das „Diplom über Europäische Studien“ wird im Namen der Rechtsund
 Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät von der Leitung des Europa-Instituts
 — Sektion Rechtswissenschaft — ausgestellt und unterzeichnet.

(2) Es weist die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen und das Gesamtergebnis
 aus. Das Gesamtergebnis entspricht dem Durchschnitt der Ergebnisse
 der gemäß 8 4 Abs. 3 für die erfolgreiche Teilnahme am Aufbaustudiengang
 maßgeblichen einzelnen Prüfungen.

Die Gesamtnote lautet

ausgezeichnet
sehr gut
gut
befriedigend
ausreichend

bei einer Punktzahl von 18,50 — 20,00 Punkten
bei einer Punktzahl von 16,50 — 18,49 Punkten
bei einer Punktzahl von 14,50 — 16,49 Punkten
bei einer Punktzahl von 12,50 — 14,49 Punkten
bei einer Punktzahl von 10,00 — 12,49 Punkten.

(3) Das Diplom vermerkt weiter, welche Sprachkenntnisse der Bewerber
oder die Bewerberin nachgewiesen hat.

57
Voraussetzungen für die Verleihung des Grades
„Magister des Europarechts"

(1) In der Magisterprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er auf den
Gebieten des europäischen oder internationalen Rechts nach wissenschaftlichen
 Gesichtspunkten selbständig zu arbeiten imstande ist und
dass er vertiefte Kenntnisse auf den in 8 6 Abs. 2 und 3 der Studienordnung
 genannten Gebieten besitzt.
            
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