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(3) Ist ein Prüfling an der Teilnahme an einer anberaumten Prüfung aus
wichtigem Grunde verhindert, so wird für ihn nach vorheriger Absprache
mit der Geschäftsführung und der betreffenden Lehrkraft eine Ersatzprüfung
und ein neuer Termin bestimmt. Als wichtiger Grund gilt auch die
Krankheit eines von einem Prüfling überwiegend allein zu versorgenden
Kindes.
(4) Auf Antrag ermöglicht die Lehrkraft die Inanspruchnahme der gesetzlichen
Mutterschutzfristen, der Fristen des Erziehungsurlaubs und die
Wahrnehmung von Familienpflichten.
5) Als schriftliche Prüfungsleistungen sind Aufsichtsarbeiten mit einer
Bearbeitungszeit von mindestens zwei Stunden anzufertigen.
(6) Mündliche Prüfungen dauern für jeden Prüfling mindestens 15 Minuten.
(7) Versäumt der Prüfling ohne genügende Entschuldigung den Termin für
eine anberaumte Prüfung um mehr als 30 Minuten, so gilt die betreffende
Prüfung als durchgeführt. Die Prüfungsleistung wird mit der Note „nicht
ausreichend (0 Punkte)" bewertet.
(8) Absatz 7 Satz 1 und Satz 2 gelten entsprechend, wenn der Prüfling
1. bei einer Aufsichtsarbeit oder einer mündlichen Prüfung grob gegen die
äußere Ordnung des Prüfungsablaufs verstößt,
2. versucht hat, eine Prüfungsleistung durch Täuschung zu erbringen; als
Täuschungsversuch gilt auch die Abgabe einer grob unrichtigen
Versicherung.
(9) Die erforderlichen Entscheidungen trifft der oder die Fakultätsbeauftragte.
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Bewertung der Leistung
Für die Bewertung der Leistungen gelten folgende Noten:
ausgezeichnet
sehr gut
gut
befriedigend
ausreichend
nicht ausreichend
19 — 20 Punkte
17 — 18 Punkte
15 — 16 Punkte
13 — 14 Punkte
10 — 12 Punkte
weniger als 10 Punkte.