vos
(2) Nach Eingang des Antrages auf Umhabilitierung beauftragt die
Dekanin/der Dekan eine Professorin/einen Professor oder mehrere
Professorinnen/Professoren des Fachgebietes, für das die Venia legendi
arstrebt wird, dem Fakultätsrat über die Antragstellerin/den Antragsteller
und ihre/seine wissenschaftlichen Arbeiten zu berichten.
(3) Nach dem Bericht der beauftragten Professorinnen/Professoren
beschließt der Fakultätsrat nach mündlicher Beratung über die Eröffnung
des Verfahrens. Der Beschluss des Fakultätsrates ist der Antragstellerin/dem
Antragsteller durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen, der im
Falle der Ablehnung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
(4) Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der 88 6 bis
10. Die Habilitationskommission kann beschließen, dass von einer förmlichen
Begutachtung der Habilitationsschrift oder der Schriften nach 8 1
Abs. 2 Satz 2 abgesehen wird. Sie kann weiter beschließen, dass von dem
Erfordernis des Kolloquiums abgesehen wird. Die Vorschriften des 8& 12
über die Gesamtbeurteilung und die Verleihung der Venia legendi gelten
sinngemäß.
(5) Die Vorschriften der 88 13 bis 15 gelten sinngemäß.
8 17
Erweiterung einer Venia legendi
(1) Der Fakultätsrat kann auf Antrag einer Habilitierten/eines Habilitierten,
die/der die Erweiterung ihrer/seiner Venia legendi erstrebt, diese
Erweiterung beschließen.
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des 8 16 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
8 18
Schlussbestimmungen
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Dienstblatt der
Hochschulen des Saarlandes in Kraft. Gleichzeitig tritt die Habilitationsordnung
der Philosophischen Fakultät vom 11. Februar 1998 (Dienstblatt
5. 26) außer Kraft.
Saarbrücken, 31. Juli 2000
Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. Günther Hönn)}