Full text : 2000 (0044)

7

Kolloquiums.

(6) Die Habilitationsurkunde enthält den Titel der Habilitationsschrift oder
der Schriften nach 8 1 Abs. 2 Satz 2 sowie das Thema des wissenschaftlichen
 Vortrages beim Kolloquium. Sie wird von der Dekanin/dem Dekan
unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultäten versehen.

(7) Mit der Aushändigung der Habilitationsurkunde erhält die Habilitandin/
der Habilitand die Befugnis, die Bezeichnung Privatdozentin bzw. Privatdozent
 zu führen.

(8) Die Dekanin/Der Dekan teilt der Universitätspräsidentin/dem Universitätspräsidenten
 die Verleihung einer Venia legendi mit.

8 13
Ablehnung des Habilitationsantrags

Hat die Habilitationskommission den Habilitationsantrag abgelehnt, so ist
dies der Habilitandin/dem Habilitanden durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen,
 der mit einer Rechtsbehelfsbeiehrung zu versehen ist.

S 14

Antrittsvorlesung

Nach der Verleihung der Venia legendi, spätestens im darauffolgenden
Semester, hält die Privatdozentin/der Privatdozent eine öffentliche Antrittsvorlesung.


8 15
Veröffentlichung der Habilitationsschrift

Die Habilitationsschrift ist zu veröffentlichen und der Fakultät in sechs
Exemplaren kostenfrei abzuliefern.

Y

16

Umhabilitierung

(1) Der Fakultätsrat kann eine Habilitierte/einen Habilitierten, die/der an
ainer anderen Fakultät oder an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule
 eine Venia legendi erworben hat und die/der die Verleihung der gleichen
 Venia legendi durch die Philosophischen Fakultäten erstrebt, auf
deren/dessen Antrag umhabilitieren. Die Vorschriften der 88 3 und 4 über
die Zulassungsvoraussetzungen und den Habilitationsantrag gelten sinn-Jemäß.

            
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