Full text : 2000 (0044)

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wissenschaftlichen Anforderungen genügt und ob die Habilitandin/der
Habilitand die Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Lehre
besitzt.

(2) Beschließt die Kommission, dass das Kolloquium den Anforderungen
nicht genügt, so kann es einmal wiederholt werden. Dabei müssen Mutterschutzfristen
 und Fristen des Erziehungsurlaubs berücksichtigt werden.
Für die Wiederholung wird von der Habilitationskommission eine Frist
gesetzt.

(3) Genügt auch bei der Wiederholung das Kolloquium in Inhalt und Form
wissenschaftlichen Anforderungen nicht, so hat die Kommission zu beschließen,
 das Verfahren nicht fortzusetzen. In diesem Falle hat der
Fakultätsrat über die Ablehnung des Habilitationsantrags zu beschließen.

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Gesamtbeurteilung und Verleihung der Venia legendi
(1) Hat die Habilitationskommission beschlossen, dass das Kolloquium
oder seine Wiederholung in Inhalt und Form wissenschaftlichen Anforderungen
 genügt, so beschließt sie nach mündlicher Beratung eine Steljungnahme
 dazu, ob die Venia legendi im beantragten Umfang verliehen,
auf Grund der Habilitationsgesamtleistung eingeschränkt oder nach Rücksprache
 mit der Habilitandin/dem Habilitanden erweitert werden soll. Die
Stellungnahme der Habilitationskommission wird den Mitgliedern des
Fakultätsrates zugeleitet.

(2) Über die Stellungnahme der Habilitationskommission entscheidet der
Fakultätsrat in seiner nächsten Sitzung.

(3) Wenn bei einer Beschlussfassung gemäß Absatz 2 kein Beschluss des
Fakultätsrates zustandekommt, der dem Beschluss der Habilitationskommission
 entspricht, beauftragt der Fakultätsrat die Habilitationskommission
mit der erneuten Beratung und Abgabe einer Stellungnahme gemäß
Absatz 1. Der Auftrag ist mit einer ausführlichen schriftlichen Begründung
zu versehen.

(4) Nach der Beschlussfassung wird die Entscheidung des Fakultätsrates,
eine Venia legendi zu verleihen, der Habilitandin/dem Habilitanden von der
Dekanin/dem Dekan bekanntgegeben. Mit der Bekanntgabe dieser
Entscheidung erhält die Habilitandin/der Habilitand die in der Entscheidung
bezeichnete Venia legendi.

(5) Die Dekanin/Der Dekan vollzieht die Habilitation durch Aushändigung
der Habilitationsurkunde. Als Tag der Habilitation gilt der Tag des
            
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