Full text : 2000 (0044)

(3) Beschließt die Habilitationskommission, das Verfahren nicht fortzusetzen,
 So muss der Fakultätsrat über die Ablehnung des Habilitationsantrags
beschließen.

(4) Wenn bei einer Beschlussfassung gemäß Absatz 3 kein Beschluss des
Fakultätsrates zustandekommt, der dem Beschluss der Habilitationskommission
 entspricht, beauftragt der Fakultätsrat die Habilitationskommission
mit der erneuten Beratung und Beschlussfassung gemäß Absatz 1. Der
Auftrag ist mit einer ausführlichen schriftlichen Begründung zu versehen.

(5) Die Entscheidung über die Fortsetzung des Verfahrens, die Nichtfortsetzung
 des Verfahrens bzw. die Wiederholung der studiengangbezogenen
 Lehrveranstaltung ist der Habilitandin/dem Habilitanden durch schriftlichen
 Bescheid mitzuteilen, der im Falle der Ablehnung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
 zu versehen ist.

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Kolloquium

(1) Ist das Habilitationsverfahren fortzusetzen, so wählt die Habilitationskommission
 eines der drei von der Habilitandin/dem Habilitanden vorgeschlagenen
 Themen für das Kolloquium aus. Die Habilitandin/der Habililand
 wird zu dem aus wissenschaftlichem Vortrag und anschließender
Aussprache bestehenden Kolloquium geladen. In der Ladung wird ihr/ihm
das ausgewählte Thema genannt. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
Die Habilitandin/Der Habilitand kann durch schriftliche Erklärung auf die
Einhaltung der Ladungsfrist verzichten.

(2) Das Kolloquium findet in einer Sitzung der Habilitationskommission
statt, an der die Mitglieder des Fakultätsrates sowie die in 8 2 Abs. 2 genannten
 Personen teilnehmen können.

(3) Das Kolloquium soll in der Regel 90 Minuten dauern. Dabei soll der wissenschaftliche
 Vortrag eine Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten. In
der Aussprache soll die Habilitandin/der Habilitand die Vertrautheit mit dem
eigenen Fachgebiet, ferner den Einblick in die Beziehungen des eigenen
Fachgebietes zu Nachbardisziplinen und die Befähigung zur Diskussion
wissenschaftlicher Fragen zeigen.

8 11
Beurteilung des Kolloquiums

(1) Im Anschluss an das Kolloquium beschließt die Habilitationskommission
 nach mündlicher Beratung, ob das Kolloauium in Inhalt und Form
            
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