(3) Beschließt die Habilitationskommission, das Verfahren nicht fortzusetzen,
So muss der Fakultätsrat über die Ablehnung des Habilitationsantrags
beschließen.
(4) Wenn bei einer Beschlussfassung gemäß Absatz 3 kein Beschluss des
Fakultätsrates zustandekommt, der dem Beschluss der Habilitationskommission
entspricht, beauftragt der Fakultätsrat die Habilitationskommission
mit der erneuten Beratung und Beschlussfassung gemäß Absatz 1. Der
Auftrag ist mit einer ausführlichen schriftlichen Begründung zu versehen.
(5) Die Entscheidung über die Fortsetzung des Verfahrens, die Nichtfortsetzung
des Verfahrens bzw. die Wiederholung der studiengangbezogenen
Lehrveranstaltung ist der Habilitandin/dem Habilitanden durch schriftlichen
Bescheid mitzuteilen, der im Falle der Ablehnung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen ist.
5 10
Kolloquium
(1) Ist das Habilitationsverfahren fortzusetzen, so wählt die Habilitationskommission
eines der drei von der Habilitandin/dem Habilitanden vorgeschlagenen
Themen für das Kolloquium aus. Die Habilitandin/der Habililand
wird zu dem aus wissenschaftlichem Vortrag und anschließender
Aussprache bestehenden Kolloquium geladen. In der Ladung wird ihr/ihm
das ausgewählte Thema genannt. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
Die Habilitandin/Der Habilitand kann durch schriftliche Erklärung auf die
Einhaltung der Ladungsfrist verzichten.
(2) Das Kolloquium findet in einer Sitzung der Habilitationskommission
statt, an der die Mitglieder des Fakultätsrates sowie die in 8 2 Abs. 2 genannten
Personen teilnehmen können.
(3) Das Kolloquium soll in der Regel 90 Minuten dauern. Dabei soll der wissenschaftliche
Vortrag eine Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten. In
der Aussprache soll die Habilitandin/der Habilitand die Vertrautheit mit dem
eigenen Fachgebiet, ferner den Einblick in die Beziehungen des eigenen
Fachgebietes zu Nachbardisziplinen und die Befähigung zur Diskussion
wissenschaftlicher Fragen zeigen.
8 11
Beurteilung des Kolloquiums
(1) Im Anschluss an das Kolloquium beschließt die Habilitationskommission
nach mündlicher Beratung, ob das Kolloauium in Inhalt und Form