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licher Hochschulen bestellt werden. Die Gutachterinnen/Gutachter, die
dem Fakultätsrat nicht als Mitglieder angehören, können an den Sitzungen
des Fakultätsrates mit beratender Stimme teilnehmen, soweit sie das
Habilitationsverfahren betreffen.
(4) Die Gutachterinnen/Gutachter sollen ein von der Habilitationsschrift
behandeltes oder zumindest wesentlich berührtes Fach vertreten oder die
erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse in anderer Weise nachgewiesen
haben.
(5) Die Habilitationskommission ist beschlussfähig, wenn insgesamt mindestens
die Hälfte der Mitglieder sowie zwei Drittel der an der Universität
des Saarlandes tätigen Mitglieder anwesend sind, Sie fasst ihre Beschlüsse
in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit; Enthaltungen sind
unzulässig.
(6) Die Mitglieder des Fakultätsrates sowie der Gruppe der Professorinnen
und Professoren der Philosophischen Fakultäten können an den Sitzungen
der Habilitationskommission mit beratender Stimme teilnehmen. Sie
sind von allen Ladungen zu Sitzungen der Habilitationskommission zu
unterrichten.
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Begutachtung der Habilitationsschrift
(1) Die Gutachterinnen/Gutachter sollen prüfen, ob die Habilitandin/der
Habilitand in ihrem/seinem Forschungsgebiet die wissenschaftliche Erkenntnis
erheblich gefördert hat. Jede Gutachterin/jeder Gutachter gibt ein
ausführliches schriftliches Gutachten ab, in dem sie/er entweder die Fortsetzung
oder die Nichtfortsetzung des Habilitationsverfahrens vorschlägt.
Die Gutachten sollen innerhalb von vier Monaten vorgelegt werden.
(2) Im Falle des 8 1 Abs. 2 Satz 2 ist die Gesamtheit der an Stelle einer
Habilitationsschrift vorgelegten veröffentlichten Schriften Gegenstand der
Begutachtung.
(3) Den Mitgliedern des Fakultätsrates sowie den Mitgliedern der Gruppe
der Professorinnen und Professoren der Philosophischen Fakultäten ist
von der Dekanin/dem Dekan der Eingang der Gutachten mitzuteilen und
zwei Wochen lang Gelegenheit zur Einsicht in die Habilitationsschrift oder
die Schriften nach & 1 Abs. 2 Satz 2 und in die Gutachten zu geben. Sie
können während dieser Frist schriftlich zu der Habilitationsschrift oder den
veröffentlichten Schriften nach 8& 1 Abs. 2 Satz 2 und zu den Gutachten
Stellung nehmen. Die Frist ist in der vorlesungsfreien Zeit gehemmt.