Full text : 2000 (0044)

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(4) Die Zulassung wird versagt, wenn sich die Habilitandin/der Habilitand
im gleichen Fachgebiet an einer anderen Universität in einem laufenden
Habilitationsverfahren befindet.

(5) Die Zulassung wird versagt, wenn Umstände vorliegen, auf Grund
deren nach gesetzlicher Vorschrift der Habilitandin/dem Habilitanden’ der
Doktorgrad entzogen werden kann.

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Habilitationskommission

(1) Wird das Habilitationsverfahren eröffnet, so bestellt der Fakultätsrat
eine Habilitationskommission. Diese besteht aus:

mindestens vier Gutachterinnen/Gutachtern zur Begutachtung der
Habilitationsschrift oder der Schriften gemäß 8 1 Abs. 2 Satz 2;
2. einer mindestens gleichgroßen Zahl weiterer Mitglieder aus der Gruppe
der Professorinnen/Professoren der Philosophischen Fakultäten, die
nach Möglichkeit ein Fach oder eine Forschungsrichtung mit engeren
Bezügen zu der erstrebten Venia legendi vertreten.

|.

Die Dekanin/Der Dekan gehört der Kommission als Vorsitzende/Vorsitzender
 an.

(2) Die Zusammensetzung der Habilitationskommission muss die fachlich
kompetente Beurteilung der Habilitationsleistungen gewährleisten; gleichzeitig
 ist die Beteiligung der Philosophischen Fakultäten insgesamt in angemessener
 Weise sicherzustellen. Mindestens die Hälfte der Kommissionsmitglieder
 soll der Fakultät angehören, der das Fachgebiet der
erstrebten Venia legendi zuzurechnen ist. Die anderen Philosophischen
Fakultäten sollen mindestens durch jeweils eine Professorin/einen Professor
 in der Habilitationskommission vertreten sein. Nicht mehr als die Hälfte
der Kommissionsmitglieder darf derselben Fachrichtung angehören.

(3) Die zur Begutachtung der Habilitationsschrift bestellten Gutachterinnen/Gutachter
 sollen der Gruppe der Professorinnen und Professoren der
Philosophischen Fakultäten angehören. Zwei dieser Gutachterinnen/Gutachter
 können auch aus dem Kreis der entpflichteten oder in den Ruhestand
 getretenen Professorinnen und Professoren, der Honorarprofessorinnen
 und Honorarprofessoren, der Privatdozentinnen und Privatdozenten
 oder der außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren
der Philosophischen Fakultäten oder aus dem Kreis der Professorinnen
und Professoren anderer Fakultäten der Universität des Saarlandes sowie
aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren anderer wissenschaft-
            
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