Full text : 2000 (0044)

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5. ein Verzeichnis der bisher von der Habilitandin/dem Habilitanden abgehaltenen
 Lehrveranstaltungen;

6. sechs maschinengeschriebene oder gedruckte, geheftete oder gebundene
 und paginierte Exemplare der Habilitationsschrift oder der
Schriften nach 8 1 Abs. 2 Satz 2:

7. drei Themenvorschläge für das Kolloquium mit kurzer Erläuterung;

8. eine Erklärung der Habilitandin/des Habilitanden darüber, ob und gegebenenfalls
 wann und wo sie/er bereits einen Antrag auf Eröffnung eines
Habilitationsverfahrens gestellt hat.

(4) Die Dekanin/Der- Dekan kann für kostspieliges Bild-, Karten- oder
Notenmaterial sowie für handschriftliche Texte in fremdem Schriftbild auf
Antrag der Habilitandin/des Habilitanden die Vorlage in einfacher Ausfertigung
 zulassen.

(5) Der Habilitationsantrag kann zurückgezogen werden, solange der
Habilitandin/dem Habilitanden noch kein Bescheid über die Eröffnung des
Habilitationsverfahrens zugestellt worden ist. Es gilt der Poststempel der
Zustellung. Der Habilitationsantrag gilt in diesem Falle als nicht gestellt.
Wird der Habilitationsantrag nach der Eröffnung des Habilitationsverfahrens
 zurückgezogen, so gilt er als abgelehnt.

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Eröffnung des Habilitationsverfahrens

(1) Nach Eingang des Habilitationsantrages beauftragt die Dekanin/der
Dekan eine Professorin/einen Professor oder mehrere Professorinnen/
Professoren des Fachgebietes, für das die Venia legendi erstrebt wird,
dem Fakultätsrat in seiner nächsten Sitzung über die Habilitandin/den
Habilitanden, über ihre/seine wissenschaftlichen Arbeiten und über die für
das Kolloquium vorgeschlagenen Themen zu berichten.

(2) Nach dem Bericht der beauftragten Professorinnen/Professoren beschließt
 der Fakuitätsrat nach mündlicher Beratung über die Eröffnung des
Habilitationsverfahrens. Der Beschluss des Fakultätsrates ist der Habilitandin/dem
 Habilitanden durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen, der im Falle
der Ablehnung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(3) Der Beschluss wird unter Vorbehalt gefasst, wenn er mit der Aufforderung
 an die Habilitandin/den Habilitanden zur Vorlage weiterer Themenvorschläge
 für das Kolloquium nach 8 4 Abs. 3 Nr. 7 verbunden ist.
            
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