Dureci
führung
(1) Die Habilitationsverfahren werden im Namen der fachlich zuständigen
Philosophischen Fakultät vom jeweiligen Fakultätsrat durchgeführt.
(2) Die Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren, die entpflichteten
oder in den Ruhestand getretenen Professorinnen und Professoren,
die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die Privatdozentinnen
und Privatdozenten sowie die außerplanmäßigen Professorinnen
und Professoren der Philosophischen Fakultäten können an den Sitzungen
des Fakultätsrates ohne Stimmrecht teilnehmen, soweit Tagesordnungspunkte
behandelt werden, die ein Habilitationsverfahren betreffen.
(3) Abstimmungen über die Eröffnung des Habilitationsverfahrens sowie
über die Verleihung der Venia legendi finden offen statt. Sie bedürfen
außer der Mehrheit der Mitglieder des Fakultätsrates der Mehrheit der dem
Fakultätsrat angehörenden Professorinnen und Professoren. Bei der Beschlussfassung
über die Verleihung der Venia legendi sind außer den dem
Fakultätsrat angehörenden Professorinnen und Professoren gemäß 8 71
Abs. 3 UG nur habilitierte Mitglieder des Fakultätsrates stimmberechtigt.
Enthaltungen sind unzulässig.
(4) Das Verfahren ist innerhalb von acht Monaten ab Einreichung des
Zulassungsantrages abzuschließen. Während der vorlesungsfreien Zeit ist
die Frist gehemmt.
(5) In allen Phasen des Verfahrens ist bei Krankheit der Habilitandin/des
Habilitanden die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Der Krankheit
der Habilitandin/des Habilitanden steht die Krankheit eines von ihr/ihm
überwiegend allein zu versorgenden Kindes ‚gleich.
(6) Ebenso wird die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutz-Fristen,
der Fristen des Erziehungsurlaubs und die Berücksichtigung von
Familienpflichten (Erziehung eines minderjährigen Kindes sowie die
Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger) ermöglicht.
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Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Eröffnung eines Habilitationsverfahrens setzt voraus
1. einen Habilitationsantraa nach 8 4: