— 164 —
Gemeinsame Entscheidung
der Dekane der Fakultät 2 — Medizin und der Fakultät 8 —
Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät Il über die
Bildung des Zentrums für Human- und Molekularbiologie
(ZHMB)
Vom 23. Mai 2000/14. Juni 2200
Die Dekane der Fakultät 2 und der Fakultät 8 haben auf Grund der 88 25
Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Universität des
Saarlandes (Universitätsgesetz — UG) in der Fassung des 2. Hochschulrechtsänderungsgesetzes
vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982) nach
Anhörung der Fakultätsräte der Medizinischen Fakultät und der Naturwissenschaftlich-Technischen
Fakultät Ill folgende gemeinsame Entscheidung
über die Bildung des Zentrums für Human- und Molekularbiologie
(ZHMB) getroffen, die nach Anhörung des Universitätsrats mit Zustimmung
der Universitätsleitung und des Ministeriums für Bildung, Kultur und
Wissenschaft hiermit veröffentlicht wird:
1
Unter der Verantwortung der Fakultäten 2 und 8 besteht als gemeinsame
wissenschaftliche Einrichtung gemäß 8 29 Abs. 1 UG das Zentrum
für Human- und Molekularbiologie (ZHMB). Das ZHMB dient der
Wahrnehmung von Aufgaben der Universität im Bereich von Forschung
und Lehre auf den Gebieten der Human- und Molekularbiologie.
Das Zentrum gewährleistet den Diplom-Studiengang Biologie
mit Schwerpunkt Human- und Molekularbiologie und ggf. weitere
Studiengänge nach Ziffer 2 Buchstabe ©).
2. Im Rahmen seiner Zweckbestimmung obliegen dem ZHMB folgende
Aufgaben:
a) die Koordination von Forschung und Lehre,
b) die Lehr- und Prüforganisation,
c) der Erlass von Studienordnungen und Prüfungsordnungen für den
Diplom-Studiengang Biologie mit Schwerpunkt Human- und
Molekularbiologie sowie für andere Studiengänge auf den Gebieten
der Human- und Molekularbiologie nach Anhörung der Fakultäten 2
und 8,
d) die Durchführung von Prüfungen in den in Buchstabe c) genannten
Studiengängen,
e) die Mitwirkung bei der Überprüfung von Professuren gemäß 8 44
Abs. 1 UG, die dem ZHMB angehören sollen,