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Allgemeine Einzelvorschriften
(1) Einschlägige fachspezifische Tätigkeiten im Rahmen des Bundeswehroder
Zivildienstes können nach Maßgabe des 8 3 Absatz 2 Satz 1 bis zu
sechs Wochen als Praktikum anerkannt werden.
(2) In Ausnahmefällen kann die Hochschulleitung mit Zustimmung der/des
für die Praktikumsberatung zuständigen Professorin/Professors des
Fachbereichs Abweichungen vom vorgeschriebenen Inhalt des Praktikums
(8 2) zulassen.
(3) Das Praktikum kann in Handwerks-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben
sowie in überbetrieblichen Bildungseinrichtungen abgeleistet werden.
Die Betriebe müssen zur Ausbildung von Auszubildenden berechtigt
und bei der Industrie- und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer
als Ausbildungsbetrieb registriert sein.
(4) Mit Zustimmung der Hochschulleitung kann in begründeten Einzelfällen
von der Vorschrift des Absatzes 3 abaewichen werden.
(5) Die Hochschule vermittelt keine Praktikantenstellen; sie kann jedoch
bei der Wahl der Betriebe beratend mitwirken.
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Praktikumsnachweis
(1) Über das Praktikum ist ein Werkarbeitsbuch (Berichtsheft) mit Wochenberichten
zu führen, die wöchentlich von der Ausbildungsleiterin/vom Ausbildungsleiter
oder einer/einem sonstigen vom Betrieb beauftragten Mitaroeiterin/Mitarbeiter
gegenzuzeichnen sind. Die/der für die Praktikumsberatung
zuständige Professorin/Professor des Fachbereichs kann verlangen,
dass das Werkarbeitsbuch bei der Bewerbung sowie gegebenenfalls nach
Ableistung des Gesamtpraktikums zur Anerkennung vorgelegt wird.
(2) Die der Hochschule vorzulegenden Praktikumsnachweise (Praktikantenzeugnisse)
müssen mindestens enthalten:
Beginn und Ende des Praktikums im Betrieb,
— Art und Inhalt des abgeleisteten Praktikums bzw. der Praktika,
zeitlicher Umfang je Einzelpraktikum (nach Art und Inhalt) in Wochen,
Fehlzeiten durch Urlaub. Krankheit u.ä.